Knackige News für neue Betriebsräte!

So frisch nach der Betriebsratswahl stürmen viele Frage auf Sie ein. Wie geht es jetzt weiter? Wer kümmert sich um was? Welches Wissen brauche ich unbedingt? Hier finden Sie Antworten! In 14 praktischen Tipps und unserem mehrteiligen Infoservice für Neue im Betriebsrat.

Ausgabe 5

Ein Jahr und richtig schlau!

Guten Tag,

in Ihrem ersten Jahr seit Ihrer Wahl in den Betriebsrat haben wir Sie nun mit unserem E-Mail-Infoservice für neue Betriebsräte begleitet. Einige der zahlreichen Fragen, die seither auf Sie eingegangen sind, konnten wir mit unseren Informationen und Tipps sicherlich beantworten und Ihnen den Start in die Betriebsratsarbeit somit erleichtern.

In unserer heutigen letzten Ausgabe erfahren Sie Interessantes rund um wirtschaftliche Angelegenheiten, Wissenswertes zur Schriftführung und Hilfreiches im Umgang mit Störungen in Betriebsratssitzungen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch zukünftig gerne mit aktuellen Neuigkeiten und Tipps zur Seite. Abonnieren Sie doch unverbindlich z.B. unseren monatlichen Newsletter und unsere kostenlose Kundenzeitschrift "Poko Info".

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Betriebsratsarbeit und freuen uns natürlich, Sie in einigen unserer jährlich über 1.000 Seminaren zu begrüßen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Tipp von Betriebsrat zu Betriebsrat
  2. Tipp von einem Rechtsexperten
  3. Unsere Seminarempfehlungen
  4. Stimmen unserer Seminar-Teilnehmer
  5. Tipp von einem Kommunikations-Experten
  6. Eine Poko-Seminarleiterin stellt sich vor
  7. Literaturtipp
  8. Zum Archiv auf www.betriebsrat-tipps.de

TIPP von Betriebsrat zu Betriebsrat

Neu im Betriebsrat? So machen Sie es richtig:

Tipp 5: Schriftführer gesucht? Freiwillige vor!
Eine der regelmäßigen Aufgaben von Betriebsräten ist das Schreiben. Ob Einladungen oder Protokolle, Aushänge, Betriebsvereinbarungen, Briefe an den Arbeitgeber oder an Behörden: Die Beschlüsse des Betriebsrats müssen in Schriftform zu Papier gebracht werden.

Wenn Sie, wie viele Betriebsräte, keine eigene Schreibkraft haben, kommt eine Menge zusätzliche Arbeit auf Sie zu. Darum ist es oft gar nicht so einfach, einen Kollegen aus dem Betriebsrat für dieses Amt zu gewinnen, nicht wahr?

Unser Tipp:
Verteilen Sie, wenn möglich, die Arbeit auf mehrere Betriebsratskollegen. So kann der Schriftführer z.B. für ein halbes Jahr verpflichtet werden, dann überträgt man die Aufgabe an das nächste BR-Mitglied. So wird die zusätzliche Belastung mit der Zeit auf mehrere Schultern verteilt. Oder Sie verteilen die unterschiedlichen Aufgaben des Schriftführers direkt auf mehrere Personen.

Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, was der Betriebsrat wann und wie schriftlich festhalten muss. Diese formalen Vorgaben sind unbedingt einzuhalten, da ansonsten z.B. Stellungnahmen des Betriebsrats bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht gewertet werden können. Ein Formfehler kann also entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens sein. Das Protokoll umfasst mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden. Mehr ist eigentlich nicht nötig. Eigentlich?

Unser Tipp:
Es empfiehlt sich, neben diesen Mindestinhalten, die Protokolle möglichst ausführlich (natürlich nicht jeden einzelnen Wortbeitrag) abzufassen, um das Besprochene später noch nachvollziehen zu können.

Letzter Tipp:
Nutzen Sie das Formular- und Musterhandbuch des Rieder Verlags, es ist eine echte Arbeitserleichterung!

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TIPPS von einem Rechtsexperten

1. Sonderrolle: Schriftführer

Nach § 34 Abs. 1 BetrVG müssen Sie über jede Verhandlung des Betriebsrats eine Niederschrift aufnehmen. Was zu beachten ist, haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst:

  • Die Niederschrift ist zwar keine Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen, empfiehlt sich aber, um das rechtmäßige Zustandekommen zu beweisen.
  • Am besten ernennen Sie einen Betriebsratskollegen zum Schriftführer, der für die gesamte Protokollführung verantwortlich ist. Das geht nur durch einen ordentlichen Beschluss, nicht per Bestimmung durch den Vorsitzenden.
  • Das Protokoll kann auch von einer nicht dem Betriebsrat angehörenden Schreibkraft erstellt werden.
  • Die Einladung zu den Sitzungen des Betriebsrats bleibt zwingend Aufgabe des Vorsitzenden.
  • Verantwortlich für das ordnungsgemäße Verfassen des Protokolls ist alleine der Vorsitzende.
  • Inhalte des Protokolls: Tagesordnung, Verlauf der Verhandlung, die einem Beschluss vorangeht (zumindest zusammenfassend), gefasste und auch abgelehnte Beschlüsse in ihrem Wortlaut, Stimmenmehrheit, mit der Beschlüsse gefasst wurden, Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
  • Verfassen Sie die Sitzungsniederschrift möglichst ausführlich, um Argumente und Erwägungen auch später noch nachvollziehen zu können. Denn die Beweiskraft eines solchen Protokolls ist erheblich. Auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung werden idealerweise aufgenommen (nicht gesetzlich vorgeschrieben).
  • Die Sitzungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied – in der Regel dem Schriftführer – zu unterzeichnen.
  • Ein Protokoll darf nach der Unterzeichnung nicht geändert werden (auch keine Notizen auf dem Original!). Bei Fehlern ist es komplett neu zu verfassen und neu zu unterschreiben.
  • Einwände eines Betriebsratskollegen gegen die Sitzungsniederschrift müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen. Sie sind der Niederschrift beizufügen. Das gilt auch für Einwände Außenstehender (Vertreter des Arbeitgebers oder einer Gewerkschaft), die Auszüge des Protokolls nach ihrer Sitzungsteilnahme erhalten haben.
  • Nur Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen oder zu erhalten. Anspruch auf Kopien haben sie nicht, sofern das nicht in einer Geschäftsordnung anders geregelt wird.
  • Der Arbeitgeber kann einen Auszug von der Niederschrift nur verlangen, wenn er an der Sitzung teilgenommen hat.
  • Personen, die seitens des Arbeitgebers oder der Gewerkschaft anwesend sind, haben keinen Anspruch darauf, eine Schreibkraft zur eigenen Protokollierung mitzubringen.
  • Die Frist für das Verfassen des Protokolls ist gesetzlich nicht vorgegeben. Sie kann Gegenstand der Geschäftsordnung sein.
  • Eine Aufbewahrungsfrist ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben.

2. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 – 110 BetrVG)

Ab 101 ständig beschäftigten Mitarbeitern ist ein Wirtschaftsausschuss (WA) zu bilden. Er besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern (mind. ein Betriebsratsmitglied, auch leitende Angestellte können bestimmt werden). Seine Aufgabe ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu informieren. Dazu soll er monatlich zusammentreten – bei Teilnahme auch des Unternehmers oder seines Vertreters, § 108 BetrVG.

Der Arbeitgeber ist entsprechend verpflichtet, den WA über die wirtschaftlichen Angelegenheiten und den sich daraus ergebenen Auswirkungen auf die Personalplanung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 BetrVG).

TIPP: Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber Unterlagen aus diesem Grund zurückhalten. Schließlich sind die Mitglieder des WA nach § 79 Abs. 2 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet! Letztlich entscheidet die Einigungsstelle über den Umfang.

ACHTUNG: Die Unterlagen sind lediglich vorzulegen und zu erläutern. Es dürfen gegen den Willen des Unternehmers keine Abschriften oder Kopien angefertigt werden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können sich aber schriftliche Aufzeichnungen machen.

TIPPS zur guten Organisation im Wirtschaftsausschuss

  • Der WA muss die Problemsichten und Zielsetzungen des Betriebsrats genau kennen – vernetzen Sie sich ausreichend!
  • Verständigen Sie sich auf ein Berichtswesen und alle Kennzahlen, die regelmäßig erhoben werden – idealerweise angelehnt an die unternehmensüblichen Berichtszeitpunkte/-räume.
  • Legen Sie Zuständigkeiten und Termine fest und achten Sie auf eine regelmäßige Datenpflege!
  • Sorgen Sie dafür, dass der WA in den Verteiler des Controllings gelangt!
  • Bereiten Sie rechtzeitig einen Fragenkatalog vor, der vor der nächsten gemeinsamen Sitzung vom Arbeitgeber beantwortet werden kann!
  • Bereiten Sie Sitzungen unverzüglich intern nach: Bewerten Sie den neuen Informationsstand, resümieren Sie die Beratungsergebnisse, klären Sie den Handlungsbedarf und unterrichten Sie den Betriebsrat!

Was, wenn es keinen Wirtschaftsausschuss gibt?
§ 80 Abs. 2 BetrVG gibt vor, dass Betriebsräte zur Durchführung ihrer Aufgaben – auch über die in § 80 Abs. 1 BetrVG genannten hinausgehend! – rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten sind. Der Betriebsrat muss allerdings stets konkret darlegen können, wozu die gewünschten Informationen benötigt werden.

TIPP: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber Informationen nicht vorenthalten, weil er sie für Ihre Arbeit nicht für notwendig erachtet. Als Betriebsrat entscheiden Sie autonom, welche Informationen Sie benötigen und ob sie für die Erledigung Ihrer Arbeit erforderlich sind! Aber: Sachkunde allein ist kein Argument. Das Auskunftsbegehren muss konkretisiert werden. Wird die Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt, kann der Betriebsrat das Einigungsstellenverfahren einleiten (§ 109 BetrVG).

TIPP, wo Sie außerdem Informationen erhalten können:

  • Geplante Fusionen sind ab einer bestimmten Größe beim Bundeskartellamt anzumelden und werden veröffentlicht.
  • Gesellschaftsrechtliche Informationen (Gesellschafterverträge, Vereinssatzungen, beigefügte Protokolle, etc.) sind beim zuständigen Registergericht abrufbar.
  • Ggf. ist darin zu lesen, dass die Jahresabschlüsse nur im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Im elektronischen Bundesanzeiger findet man sie dann.

ACHTUNG: Die Unterrichtungspflicht bzgl. wirtschaftlicher Angelegenheiten gilt nicht für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften!

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UNSERE SEMINAREMPFEHLUNGEN

"Protokoll- und Schriftführung des Betriebsrats I"

In diesem Seminar lernen Sie die Form- und Begründungszwänge der Betriebsverfassung und die entsprechende Rechtsprechung kennen. Sie erfahren, wie Sie formale »Stolperfallen« meiden und gewinnen Sicherheit in der praktischen Abfassung schriftlicher Stellungnahmen, auch mit dem PC.

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

"Arbeit im Wirtschaftsausschuss I"

Im Seminar vermitteln wir Ihnen die rechtlichen Bedingungen des Wirtschaftsausschusses. Sie lernen auch, die wirtschaftlichen Daten richtig einzuschätzen, wie Sie Unterlagen »entschlüsseln« und daraus anwendbare Informationen erhalten können.

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

"Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte I"

Im Seminar lernen Sie, wirtschaftliche Kennziffern zu beurteilen und für Ihre Argumentation in der Betriebsratsarbeit zu nutzen. Unternehmensziele und daraus resultierende Interessenkonflikte mit den Beschäftigten können Sie so beurteilen und abwägen.

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

"Das Sekretariat des Betriebsrats"

In diesem Seminar lernen Sie die rechtlichen Grundlagen für Ihre Arbeit im Sekretariat kennen. Sie erfahren, wie Sie die Mitglieder des Betriebsrats unterstützen und den Kollegen im Betrieb ein kompetenter Ansprechpartner sein können und wie Sie dem Betriebsratsvorsitzenden zur Bewältigung seiner Aufgaben hilfreich und entlastend zur Seite stehen können.

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

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STIMMEN unserer Seminar-Teilnehmer

Teilnehmer des Seminars „Protokoll- und Schriftführung des Betriebsrats I“ vom 07.-11.04.2014 in Dortmund:

  • "Tolles Klima, super und lehrreicher Unterricht, sehr gute Gruppenarbeit. Arbeit und Spaß wurden verbunden."
  • "Das war ein super Seminar, nur so kann die richtige Fachkompetenz für Betriebsräte vermittelt werden."
  • "Auch für neue Mitglieder einfach zu verstehen.!"

Teilnehmer des Seminars „Arbeit im Wirtschaftsausschuss I“ 14. - 17.05.2013 in Bonn:

  • "Sehr hohe Kompetenz des Referenten, einfühlsam auf die einzelnen Teilnehmer eingegangen. Er hat sehr viele praxisnahe Beispiele gebracht um das Seminar lebendiger zu gestalten. Ich konnte mich durchgehend in die Materie eindenken. Zugute kommt auch noch die hohe Allgemeinbildung."
  • "Der Referent hat den Stoff sehr gut rübergebracht, hat sehr viel Spaß gemacht, kann man nur weiter empfehlen!."
  • "War sehr schön und lustig und ich konnte für mich sehr viel mitnehmen.."
  • "Durchführung sehr gut, geht hervorragend auf aktuelle Fragen ein"
  • "Habe mich gut betreut gefühlt, in allen Hinsichten."

Teilnehmer des Seminars „Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte I“ vom 17. - 20.09.2013 in Reit im Winkl:

  • "Alles toll. Planspiel war optimal, alles sehr verständlich. Auf eigene Fragen wurde eingegangen."
  • "SHerzlichen Dank für die fachliche Vermittlung!"
  • "Was mir besonders gefallen hat? Einfach alles!"
  • "Weiter so, Planspiel war super!"

Teilnehmer des Seminars „Die Assistenz des Betriebsrats I“ vom 08. - 11.10.2013 in Boltenhagen:

  • "Im Großen und Ganzen fand ich das Seminar sehr gut."
  • "Lehrreich, hat sehr viel Spaß gemacht. Vielen Dank!"
  • "Sehr gute lockere Gesprächsatmosphäre, geprägt durch Seminarleiter."
  • "Mir hat es insgesamt sehr gut gefallen, sehr gute Referenten! Rechtsgrundlagen, Rollenspiel, Austausch mit den anderen Teilnehmern, sehr gute Arbeitsatmosphäre."
  • "Es wurde sehr gut auf unsere Belange/Fragen eingegangen."

 

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TIPP von einem Kommunikationsexperten

Umgang mit Störungen in Betriebsratssitzungen

Ein motiviertes Betriebsratsteam verfügt über ein erhebliches Potenzial, sich in Betriebsratssitzungen selbst zu organisieren und eigene, gut funktionierende Sitzungsregeln zu entwickeln. Es gibt allerdings „schwierige“ Sitzungsteilnehmer, die eine reibungslose Mitarbeit in Sitzungen schwer machen und deren Verhalten eine wirkungsvolle Arbeit behindern können.

Auf der einen Seite können diese Sitzungsteilnehmer dafür sorgen, dass Betriebsratssitzungen „lebendig“ bleiben. Auf der anderen Seite wird das gemeinsame, sachorientierte Arbeiten mit solch ausgeprägten „Charaktereigenschaften“ oft sehr schwierig. Es gibt kein Patentrezept, wie mit diesen schwierigen Teilnehmern umgegangen werden kann. Jeder von ihnen bedarf einer eigenen „Behandlungstechnik“.
Im Folgenden geben wir Ihnen Tipps, wie es möglich sein kann, positiv störende "Diskussionstypen" reagieren zu können.

Der Streithahn (legt sich häufig mit dem Diskussionsleiter an)

  • Auf keinen Fall als Diskussionsleiter auf den Streitpunkt eingehen! Neutralität wahren.
  • Streitpunkt an die Gesamtgruppe zurückgeben. Gruppe soll Behauptungen widerlegen: „Was haltet ihr von...", „Wie seht Ihr das aufgeworfene Problem?"

Der Langredner (unter 3 Minuten ist kein Redebeitrag von ihm zu haben)

  • Taktvoll unterbrechen, z.B. „Herzlichen Dank, das Wesentliche ist gesagt. Ich habe zu diesem Punkt noch 4 Namen auf der Liste.“
  • Notfalls Redezeit (2 Minuten) pro Beitrag festlegen.

Der Nachredner („Ich bin auch der Meinung von... und möchte wie er... betonen......")

  • Direkte Fragen an ihn richten z.B.: „Glaubst Du, dass die neue Arbeitszeitregelung für die Nachtschicht effektiv ist?"

Der Überhebliche („Das Niveau dieser Diskussion ist mir zu flach.")

  • Ja-aber-Reaktion:
    "Ich kann das aus Deiner Sicht verstehen, aber bedenke bitte, dass im Augenblick nicht alle auf dem gleichen Informationsstand sind wie Du."
  • Durch Zusammenfassung deutlich machen, dass er verstanden wurde, aber auch deutlich machen, dass andere nicht unbedingt seiner Meinung sind, bzw. dass auch andere Standpunkte denkbar sind.

Der Zurückhaltende (sehr still und traut sich nichts zu sagen)

  • Leichte direkte Fragen stellen: „Glaubst Du, Peter, dass wir das umsetzen können?"
  • Sich in den Pausen mit ihnen unterhalten, das steigert ihr Selbstwertgefühl.
  • Ihnen eine Rolle oder eine Aufgabe in der Gruppe übertragen, die sie vorbereiten können.
  • Öfter in Kleingruppen arbeiten lassen, bei denen diese Personen oft weniger Schwierigkeiten haben sich zu beteiligen.

In schwierigen Sitzungssituationen sind besonders die Rolle und auch die Autorität der Sitzungsleitung bzw. Moderation gefragt. Hier gilt es in der Situation angemessen und nicht starr und bürokratisch zu reagieren. Gefordert ist eine sensible Wahrnehmung der Situation und der beteiligten Personen. Auch als Sitzungsteilnehmer können Sie durch das Einbringen von positiven Gedanken und Vorschlägen sehr viel daran tun, scheinbar festgefahrene Betriebsratssitzungen wieder in Gang zu bringen.

Denken Sie auch daran, dass Betriebsratssitzungen in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern sollten! Nach mehr als drei Stunden intensiven Diskutierens ist kaum noch jemand fähig, wirklich verantwortliche Entscheidungen zu fällen. Von daher sollten Sie auf jeden Fall spätestens nach drei Stunden Sitzungsdauer eine längere Sitzungspause einlegen.

In der Praxis hat sich übrigens sehr bewährt, am Schluss einer jeden Betriebsratssitzung noch fünf Minuten Zeit zu investieren, um eine kurze „Manöverkritik“ abzuhalten. Unter der einfachen Fragestellung: „Was ist gut gelaufen, was können wir zur nächsten Betriebsratssitzung anders bzw. besser machen“, können Sie sehr viel Positives für die zukünftigen Betriebsratssitzungen erreichen.

Wenn Sie oder Ihr gesamtes Gremium mehr über die erfolgreiche und zufriedenstellende Durchführung von Betriebsratssitzungen erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unser Seminar:

Die Betriebsratssitzung – Effektiv beraten und rechtssicher Beschlüsse fassen

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Literaturtipp

Wirtschaftsausschuss

Grundmann, Stephan

Handbuch Wirtschaftsausschuss

Laßmann/Rupp

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Impressum:
Poko E-Mail-Infoservice für Betriebsräte
Poko-Institut OHG
Heidrun und Hans Dieter Rieder
Kaiser-Wilhelm-Ring 3a
48145 Münster

info@poko.de
https://www.poko.de

 

Registergericht: Amtsgericht Münster
Handelsregister-Nr.: HRA 10792

Redaktionsteam
Poko E-Mail-Infoservice für Betriebsräte
admin@poko.de
Tel. 0251 1350-1412
Fax. 0251 1350-500

Locker über die ersten Betriebsrats-Hürden!

Heute erklären wir Ihnen in einem Video die ersten Schritte als neues Betriebsrats-Mitglied. Alles, was Sie jetzt wissen müssen: In kurzen Worten, klaren Bildern und voll auf den Punkt gebracht. Einfach reinklicken, ansehen und in ein paar Minuten Bescheid wissen.

Video auf YouTube ansehen
Bitte den Ton einschalten!
Sollte sich das Video nicht in der nächsten Minute vollständig geladen haben, kontrollieren Sie bitte, ob Sie die aktuelle Version des Adobe Flash-Players installiert haben - diese können Sie sich hier herunterladen. Sollte das Problem nach wie vor auftreten, könnte es auch an einer langsameren Internetverbindung liegen. In diesem Falle bitten wir Sie um etwas Geduld.

Erste Schritte nach der Wahl

Ein kleiner Wegweiser für Ihre Betriebsratssitzung - von der Einladung bis zur Beschlussfassung

Die Betriebsratswahlen sind gerade vorbei und der neue Betriebsrat ist gewählt.
Doch was passiert jetzt? Nach der konstituierenden Sitzung steht die erste ordentliche Betriebsratssitzung an – und was genau muss nun passieren, was muss beachtet werden?

Woran Sie denken müssen und wie Sie alles richtig machen, erfahren Sie hier (PDF als Download). Oder machen Sie sich schlau in einem unserer Seminare:

Fit für den Betriebsratsvorsitz I
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Fit für den Betriebsratsvorsitz II
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Einführung BetrVG I
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Schulungsanspruch

Sie sind neu im Betriebsrat und haben die Befürchtung, sich nicht ausreichend auszukennen?

Keine Sorge! Kein Betriebsrat weiß von Anfang an, was wann und vor allem wie zu tun ist,  welche Antworten die richtigen sind auf die vielfältigen Fragen und Probleme der Kollegen und was per Gesetz überhaupt alles bewegt werden kann.

Der beste Weg sich zu informieren ist ein Seminarbesuch! Hier erhalten Sie die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlichen Kenntnisse – praxisnah und lebendig vermittelt. Und das Beste ist: Sie haben sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Schulungen!

Ihr Arbeitgeber muss Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freistellen, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 37 Abs. 6 vor!

Schließlich können Sie Ihre Aufgaben als Betriebsrat nur dann verantwortungsvoll und richtig wahrnehmen, wenn Sie ausreichend informiert sind. Einer Ihrer ersten wichtigen Schritte als „Neuling“ im Betriebsrats“geschäft“ ist also, sich im Bereich Betriebsverfassungsrecht schulen zu lassen.

Die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) sind vom Arbeitgeber zu übernehmen (§ 40 BetrVG), sofern Sie sich in verhältnismäßigem Rahmen halten.

Wichtig ist es bei der Auswahl des Seminartermins ggf. auch betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen!

Weiteres Wissenswertes zu Ihrem Schulungsanspruch erfahren Sie hier.

Unser Tipp:
Starten Sie schnellstmöglich mit unseren Einführungsseminaren in das Betriebsverfassungsrecht.

Wo Sie als Betriebsrat mitbestimmen – Aufgaben, Rechte und Pflichten

  1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

  2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

  3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft bei unternehmerischen Entscheidungen angemessen berücksichtig werden. Er soll sich um die Belange der Kolleginnen und Kollegen kümmern, ihre Anregungen prüfen und gegebenenfalls an den Arbeitgeber herantragen sowie die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern.

Außerdem hat er darüber zu wachen, dass die zugunsten der Belegschaft geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie Unfallverhütungsvorschriften und eventuelle Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Aber was bedeutet das im Einzelnen? Welche Aufgaben kommen auf Sie als Betriebsrat zu?
Im Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) werden die Aufgaben des Betriebsrates in drei große Bereiche unterteilt: soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.

1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  • Ordnung des Betriebes: z.B. Gestaltung verbindlicher Verhaltensregeln wie Rauch- und Alkoholverbot
  • Arbeitszeitregelungen: z.B. Lage der Arbeitszeit, Einführung von Schichtarbeit oder gleitender Arbeitszeit, Lage und Dauer der Pausen, Überstunden und Kurzarbeit
  • Urlaubsregelung: insbesondere Aufstellung des Urlaubsplans, Verteilung eventueller Betriebsferien und festgelegter Brückentage auf das Kalenderjahr
  • Arbeitsentgelt: alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, wie z.B. Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile, die der Belegschaft in Bezug auf die Arbeitsleistung gewährt werden, einschließlich Prämien und Zielvereinbarungen
  • Technische Kontrolleinrichtungen: z.B. Telefondatenerfassungsanlagen, Personalinformationssysteme, Einrichtungen zur Kontrolle des Internetzugangs
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Insbesondere Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Und welche Rechte hat ein Betriebsrat in diesen Bereichen?
Der Betriebsrat bestimmt gleichberechtigt mit. D.h. der Arbeitgeber kann hier keine Regelung ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen. Der Betriebsrat kann auch von sich aus Regelungen in diesem Bereich erzwingen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt (Initiativrecht). Man spricht vom Beteiligungsrecht des Betriebsrats.

2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, wenn es um die Begründung, den Inhalt, die Veränderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Der Umfang der Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach der jeweiligen Art der personellen Maßnahme:

Versetzungen, Einstellung, Ein- oder Umgruppierung (in betriebliche oder tarifliche Vergütungssysteme)
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat muss angehört werden. Er hat ein Vetorecht, darf seine Zustimmung allerdings nur aus solchen Gründen verweigern, die im Gesetz in § 99
Abs. 2 BetrVG ausdrücklich genannten sind. Als Einstellung gilt auch der vorübergehende Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Kündigungen
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat muss angehört werden. Er kann widersprechen, die Kündigung jedoch grundsätzlich nicht verhindern. Wird der Betriebsrat allerdings übergangen, d.h. gar nicht, falsch oder zu spät angehört, ist die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht wirksam.

Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze und Maßnahmen zur betrieblichen Weiterbildung
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat ist bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen zu beteiligen, sowie bei Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung einzubeziehen. Außerdem kann der Betriebsrat Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten.

Wie Sie sehen, hängt der Umfang Ihres Mitbestimmungsrechts als Betriebsrats hier ganz konkret davon ab, welche Art der personellen Angelegenheit zu klären ist.

Unsere Seminartipps:
Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 – 102 BetrVG)
Beteiligung bei Einstellung, Eingruppierung, Versetzung und Kündigung

Termine und weitere Details finden Sie hier.

Wichtige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 87 BetrVG in der Praxis – Rechte voll ausschöpfen

Termine und weitere Details finden Sie hier.
 

3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zu, selbst wenn diese begrenzt sind, da es um unternehmerische Entscheidungen geht, die der Betriebsrat grundsätzlich nicht verhindern kann.

Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu.
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat ist bei Betriebsänderungen zu beteiligen. Dies betrifft z.B.

  • die Verlagerung des Betriebes
  • Änderungen der Betriebsorganisation
  • beabsichtigten Stilllegungen
  • Personalreduzierungen

Derartige Entscheidungen haben in der Regel wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge.

Wann und inwieweit muss Ihr Arbeitgeber Sie hier als Betriebsrat einbeziehen?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen unterrichten und sie mit ihm beraten.
Er muss sich mit dem Betriebsrat um einen Interessenausgleich bemühen, d.h. um eine Vereinbarung über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung. Auch über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einigen (Sozialplan).

Als Betriebsrat haben Sie also eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen. Wie Sie diese optimal bewältigen, lernen Sie zum Beispiel in entsprechenden Schulungen.

Unsere Seminartipps:

Arbeit im Wirtschaftsausschuss I
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte I
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Wie machen das eigentlich andere Betriebsräte?

Ganz gleich, ob Sie bereits erfahrener Betriebsrat sind oder das Ehrenamt nach der diesjährigen Wahl erstmals bekleiden. Sicherlich fragen Sie sich gelegentlich, wie Betriebsräte anderer Unternehmen mit gewissen Herausforderungen umgehen, welche Schritte sie ergreifen und welche Lösungen sie finden. Manchmal sind es auch nur kurze Fragen, für die Ihnen der passende Ansprechpartner fehlt.

Wie hilfreich wäre es da, sich kurz mit „Kollegen“ austauschen zu können. Vor allem, wenn die Zeit fehlt, die passende Fachliteratur zu studieren oder Wissen in einer Schulung zu erlangen.

Aber wer hilft bei eiligen Fragen?

Das Diskussions-Forum für Betriebsräte „Jetzt mitreden!“

Auf unserer Internetseite www.poko.de/betriebsrat sind Sie jederzeit herzlich eingeladen, sich mit anderen Betriebsräten auszutauschen und zu diskutieren. Geben Sie Tipps, stellen Sie Fragen, üben Sie Kritik und lassen Sie ruhig auch einmal Dampf ab. Und seien Sie gespannt darauf, wie Kollegen aus der Praxis antworten und Ihnen weiterhelfen werden.

Etliche Rubriken haben wir hierzu bereits eingerichtet, z.B. speziell für Betriebsratsvorsitzende, für Frauen im Betrieb oder den Wirtschaftsausschuss, für Fragen rund um den Schulungsanspruch oder Ihren Seminardialog.

Alle Themen, die Sie im Rahmen Ihrer Betriebsratsarbeit bewegen sind willkommen.
Seien Sie dabei und schreiben Sie ungezwungen darauf los! Wir freuen uns auf Ihre rege Teilnahme.

Erste Fragen zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

1. Sie sind neu im Betriebsrat? Was ist nun zu tun? 
2. Für wen gilt das BetrVG?
3. Was ist bei der Betriebsratsarbeit zu beachten?
4. Wo trifft sich der Betriebsrat?
5. Wo hat der Betriebsrat überall mit zu reden?


1. Sie sind neu im Betriebsrat? Was ist nun zu tun? 

Der Betriebsrat muss die Einhaltung der Gesetzte überwachen, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten. So ist es in § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu lesen.
  • Als erstes sollten Sie sich deshalb  unbedingt über genau dieses Gesetz schlau machen, das die wichtigste Grundlage Ihrer Betriebsratsarbeit darstellt!
  • Eine aktuelle Sammlung der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzestexte steht übrigens jedem Betriebsratsmitglied zu. Die zählt nämlich zu den sachlichen Mitteln, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen muss.

2. Und für wen gilt das BetrVG?

Für Arbeitnehmer! Arbeitnehmer nach dem BetrVG sind: Arbeiter, Angestellte, Beschäftigte in ihrer Berufsausbildung und Heimarbeiter (die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten). Das BetrVG findet keine Anwendung für leitende Angestellte

3. Was ist bei der Betriebsratsarbeit zu beachten?

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Für die Dauer der Wahrnehmung der erforderlichen Betriebsratsaufgaben werden sie von der Arbeit freigestellt. Dabei muss einiges beachtet werden, wie z.B. diese Punkte:
  • Wichtig ist die Geheimhaltungspflicht: Die Mitglieder des Betriebsrats – auch Ersatzmitglieder - sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind, und die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Dies gilt übrigens auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat!
  • Der Betriebsrat kann nur gemeinsam als Gremium Entscheidungen treffen – nicht ein einzelnes Mitglied allein!
  • Der Betriebsratsvorsitzende ist jedoch das „Sprachrohr“ des Betriebsrats und hat besondere Aufgaben. Dazu gehört z.B. die Einberufung und Leitung von Betriebsrats-Sitzungen, das Führen der laufenden Geschäfte des Betriebsrats, die Erledigung von allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats und einiges mehr. Hierzu erfahren Sie mehr in einem unserer nächsten Tipps.

4. Wo trifft sich der Betriebsrat?

In regelmäßigen Betriebsratssitzungen. Hier werden die Beschlüsse gefasst, die die Grundlage für das Handeln des Betriebsrats bilden. Der Betriebsratsbeschluss ist die einzig zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats! Mit ihm trifft das Gremium Betriebsrat seine Entscheidungen. Ein Beschluss kann nur in einer Betriebsrats-Sitzung gefasst werden. Mehr Infos dazu finden Sie im Tipp Nr. 2.

5. Wo hat der Betriebsrat überall mit zu reden?

Das ist unterschiedlich. Es gelten verschiedene Beteiligungsrechte: Es gibt Mitwirkungsrechte, bei denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar in die Entscheidungsfindung einbeziehen muss, letztlich aber doch frei in seiner Entscheidung bleibt. Und es gibt die eigentlichen Mitbestimmungsrechte, bei denen der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann oder seine Zustimmung ausdrücklich erforderlich ist. Wo der Betriebsrat also wirklich mitentscheiden kann, können Sie ausführlich nachlesen in unserem Tipp Nr. 4!

Ganz schön viel was man wissen muss und falsch machen kann!
Am besten machen Sie sich richtig schlau in den Einführungsseminaren bei Poko!

Einführung BetrVG I
Termine und weitere Details finden Sie hier.


Die wichtigsten Aufgaben direkt nach der Betriebsratswahl

Benachrichtigung der Gewählten Bekanntmachung des neuen Gremiums Einladung zur konstituierenden Sitzung Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreters

Die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmer müssen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl benachrichtigt werden. Diese Aufgabe ist vom Wahlvorstand zu übernehmen, wobei eine einfache schriftliche Mitteilung genügt. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“ und bezieht sich auf den Zeitpunkt der Wahlniederschrift.

Ablehnungen sind innerhalb von 3 Tagen möglich. Dafür muss die Erklärung nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen, sie muss jedoch eindeutig sein.

Danach erfolgt die Bekanntmachung der Namen der neuen Betriebsratsmitglieder mittels Aushang, in gleicher Weise wie der Aushang des Wahlausschreibens.

ACHTUNG:

Verhindern Sie unbedingt eine betriebratslose Zeit! Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats darf nicht enden, bevor die des neuen Betriebsrats offiziell beginnt: Nämlich mit dem Stattfinden der konstituierenden Sitzung.

Hierzu muss der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einladen und über die Tagesordnung informieren (Formvorschriften gibt es nicht)! Die konstituierende Sitzung selbst können Sie zwar später stattfinden lassen. Aber achten Sie unbedingt darauf, dass die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats nicht bereits vorher endet!

UNSER TIPP:

Lassen Sie die konstituierende Sitzung wenn möglich am letzten Tag der Amtszeit des alten Betriebsrats stattfinden!

WICHTIG:

Sollte rechtzeitig im Vorfeld bekannt sein, dass eines der gewählten Betriebsratsmitglieder nicht teilnehmen kann, ist unbedingt ein Ersatzmitglied einzuladen, wobei die Geschlechterquote eingehalten werden muss.

Wichtigstes Thema der konstituierenden Sitzung und damit Pflichtbestandteil der Tagesordnung ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Ist die Beschlussfähigkeit vom Vorstand der Betriebsratswahl festgestellt, muss daher als erstes ein Leiter für die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters bestimmt werden – ebenfalls per Wahl durch die anwesenden Betriebsräte.

WICHTIG:

Damit ist nun der Vorstand der Betriebsratswahl aus seinem Amt entlassen. Sofern er nicht selbst in den Betriebsrat gewählt wurde, muss er die konstituierende Sitzung jetzt sogar unbedingt verlassen.

Dann erfolgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters unter Leitung des Wahlleiters. Auch hierfür gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Bei Stimmengleichheit kann das Los entscheiden, dieses oder ein anderes Vorgehen müssen jedoch im Vorfeld beschlossen werden.

Das Ergebnis der Wahl muss im Sitzungsprotokoll festgehalten und vom gewählten Betriebsratsvorsitzenden sowie einem weiteren Betriebsratskollegen unterschrieben werden.

ACHTUNG:

Während der konstituierenden Sitzung können durchaus bereits weitere Themen der Tagungsordnung besprochen werden. Beschlüsse, die in dieser Sitzung gefasst werden, haben jedoch keine rechtliche Gültigkeit, wenn die Amtszeit des neuen Betriebsrats noch nicht begonnen hat. Sachentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten können erst wirksam beschlossen werden, wenn die Amtszeit des alten Betriebsrats abgelaufen ist.


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Einführung BetrVG I
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Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats nur „Erster unter Gleichen“ ist, sind ihm im Gesetz besondere Aufgaben zugedacht:

1. Das Gremium im Rahmen der dort gefällten Beschlüsse vertreten und Erklärungen entgegen nehmen.

WICHTIG:

Nur der Betriebsrat als Gremium kann Entscheidungen treffen, jedoch grundsätzlich nicht der Betriebsratsvorsitzende allein. Er ist lediglich das „Ohr“ bzw. der „Mund“ des Betriebsrats.
Handelt der Vorsitzende ohne Vertretungsmacht, weil er entweder den Betriebsratsbeschluss nicht vollständig beachtet oder weil überhaupt kein Beschluss vorliegt, so ist seine Erklärung unwirksam.
Ist dem Betriebsrat gegenüber eine Erklärung abzugeben, wird sie wirksam, sobald sie dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zugegangen ist.
Der Stellvertreter tritt damit nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Rechtsstellung ein. Außer in diesem Falle hat der Stellvertreter keine eigenen Befugnisse.

ACHTUNG:

Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter auch keine seiner Aufgaben zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen. Nur der Betriebsrat als Gremium kann bestimmte Aufgaben übertragen.


2. Mitgliedschaft im Betriebsausschuss (ab 9 Mitgliedern)

Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit, innerhalb derer er an die Stelle des Betriebsrats tritt. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BetrVG ist der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter Mitglied kraft seines Amtes.

Bei weniger als 9 Mitgliedern können gemäß § 27 Abs. 3 die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

WICHTIG:

Laufende Geschäfte sind nur interne organisatorische und verwaltungsmäßige Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und i. d. Regel wiederkehrend anfallen. Hierzu gehören z. B. die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, die Fertigung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen, die Erteilung sowie Einholung von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen, die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden der Mitarbeiter, die Durchführung von Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber.

Dem Betriebsausschuss können nach § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung oder deren Vorbereitung übertragen werden, auch die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die  vom Betriebsrat selbst durchzuführenden Wahlen können nicht übertragen werden.

Im Interesse der weiteren Erleichterung und Beschleunigung der Betriebsratsarbeit kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern weitere Ausschüsse einrichten, z. B. Personal-, Beschwerde-, Arbeitsschutzausschüsse oder Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen.


3. Betriebsratssitzungen einberufen, Tagesordnung festsetzen unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge, Mitglieder des Betriebsrats (ggf. auch Ersatzmitglieder), der SBV und der JAV laden und die Verhandlung leiten.

Mehr hierzu erfahren Sie in unserem Tipp Nr. 2


4. Alle Niederschriften (zu jeder Sitzung!) unterzeichnen (zusammen mit einem weiteren Mitglied)

 

5. Betriebsversammlungen und Teilversammlungen leiten, schriftliche und mündliche Informationen an die Belegschaft weitergeben

Der Betriebsrat steht, sobald er sein Beratungszimmer verlassen hat, im „Rampenlicht“ der Betriebsöffentlichkeit. Dies gilt ganz besonders für den Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn er seine Arbeitsergebnisse auch an die Belegschaft kommuniziert. Für die innerbetriebliche Vermittlung von Informationen und Ergebnissen der Betriebsratsarbeit eignen sich vor allem das Schwarze Brett, Informationsblätter des Betriebsrats. Und selbstverständlich die regelmäßig abzuhaltenden Betriebsversammlungen.


6. An Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen

Die Zuständigkeiten sind überwiegend organisatorischer Natur und somit mit großer Verantwortung verbunden. Um alle Aufgaben und die Führungsrolle erfolgreich zu erfüllen, benötigen Sie als Betriebsratsvorsitzender nicht nur vertiefte rechtliche Kenntnisse sondern auch kommunikative, organisatorische und strategische Fähigkeiten. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 69 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende beratend teilnehmen, § 69 Satz 4 BetrVG. Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch!

Unsere Seminartipps:
Fit für den Betriebsratsvorsitz I
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Fit im Betriebsausschuss – effektiv durch Arbeitsteilung
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Sie sind neu im Betriebsrat und eine Schulung muss her?

Wie Sie ganz einfach in 5 Schritten ein Seminar buchen verrät Ihnen unser heutiger Tipp:

1. Seminarauswahl

2. Terminauswahl

3. Reservierung

4. Beschlussfassung

5. Verbindliche Anmeldung


1. Seminarauswahl

Zunächst suchen Sie bzw. das Betriebsratsgremium das Seminar aus, das Sie bzw. der Betriebsrat für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Tipp:  Die Einführungsseminare sind für die Arbeit jedes Betriebsrats notwendig und erforderlich nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Den Besuch unserer Seminare Grundlagen der Betriebsratsarbeit empfehlen wir ebenfalls jedem Betriebsrat. Aber auch Spezialseminare können erforderlich im Sinne des Gesetzes sein. Insgesamt stehen Ihnen entsprechend den Erfordernissen Ihres Betriebs bei Poko über 180 Seminarthemen zur Auswahl. Alle Veranstaltungen des Poko-Instituts finden Sie auf www.poko.de/betriebsrat unter dem Menüpunkt Seminare.

Mehr Infos zum Schulungsanspruch finden Sie auf https://www.poko.de/Betriebsrat/Schulungsanspruch und in den Hinweisen zu unseren Seminaren.

2. Terminauswahl

Nun wählen Sie einen für Sie bzw. den Betriebsrat in Betracht kommenden Termin aus. Denken Sie daran, sich für die Dauer Ihrer betrieblichen Abwesenheit mit Ihrer Vertretung abzusprechen.

Tipp:
Das Poko-Institut bietet Ihnen im Internet unter www.poko.de/betriebsrat übrigens einen praktischen Seminarfinder, mit dem Sie nicht nur nach Schlagworten, sondern auch nach konkreten Terminen oder Orten Ihre Seminarauswahl vornehmen können.

Achten Sie bei der Terminauswahl auch auf unsere speziellen Services: wir bieten beispielsweise in insgesamt 11 Seminarorten Seminare mit Kinderbetreuung an, oder für sportbegeisterte Teilnehmer besondere Hotels mit gesundheitsorientiertem Rahmenprogramm. Mehr Infos finden Sie hier.

3. Reservierung

Am besten sichern Sie sich Ihren Seminarplatz nun schon einmal unverbindlich durch eine telefonische Reservierung (Poko-Institut, Tel. 0251 1350-0.)
Natürlich können Sie für Ihre unverbindliche Reservierung auch die bequeme Online-Buchung unter www.poko.de/betriebsrat nutzen.

Tipp: Wenn Sie nicht sicher sind, was das richtige Seminarangebot für Ihre spezifischen Fragen ist, in welcher Reihenfolge Sie am besten Ihre geplanten Seminare besuchen sollten oder Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Schulungsanspruch haben, können Sie sich gerne an unsere Seminarberatungs-Hotline wenden. Unter der Telefonnummer: 0251 1350-1350 erhalten Sie eine ausführliche, unverbindliche und kostenfreie Beratung!

4. Beschlussfassung

Für alle Seminarbesuche nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums erforderlich. Bereiten Sie diese vor, indem Sie das ausgewählte Poko-Seminar hinsichtlich der zeitlichen Lage, der Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit und anderer betrieblicher Notwendigkeiten (betriebliche Belange) mit anderen Seminaren vergleichen. Achten Sie auch darauf, für Ihren Arbeitgeber keine unnötig hohen Kosten entstehen zu lassen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Hinweis: In unserem Tipp 3 erfahren Sie Näheres zu Ihrem Schulungsanspruch und der »Erforderlichkeit« von Seminaren. Ein Formular für die Beschlussfassung können Sie hier finden.

Achtung: Es ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Teilnahme unbedingt VOR der jeweiligen Veranstaltung erforderlich. Ein vormaliger Beschluss für eine andere Veranstaltung – und sei es nur für einen anderen Termin – genügt hierbei nicht (BAG 8.3.00 – 7 ABR 11/98).

5. Verbindliche Anmeldung

Veranlassen Sie dann Ihre verbindliche schriftliche Anmeldung. Füllen Sie dazu einfach eine Kopie des Formulars Seminaranmeldung aus, das Sie hier finden können.

Tipp: Wir empfehlen, die Anmeldung durch Ihre Personal- oder Weiterbildungsabteilung (kostentragende Stelle) vornehmen zu lassen. Die Anmeldung durch die kostentragende Stelle sichert nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen die Zahlungspflicht Ihres Unternehmens.

Selbstverständlich können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung auch schnell und unbürokratisch online unter www.poko.de/betriebsrat vornehmen.


Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Weiterbildung und Ihrer Arbeit im Betriebsrat!

Kosten des Betriebsrats

Auch dem Betriebsrat entstehen bei seiner Arbeit laufende Kosten – zum Beispiel für entsprechende Fachliteratur, für Telekommunikationseinrichtungen (Telefone, Faxgerät), oder aber auch Reise- und Schulungskosten. Denn wie sollen Sie Ihrem Amt verantwortungsvoll nachgehen können, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel fehlen? Ohne das entsprechende Hintergrundwissen, dass Sie sich z.B. in einem Seminar oder aber durch die geeignete Literatur teilweise aneignen können, ist eine ordentliche Tätigkeit im Betriebsrat kaum möglich.

Und deshalb hilft Ihnen der Gesetzgeber: Die Kostentragungspflicht für derartige Erfordernisse regelt §40 BetrVG. Hier heißt es:

㤠40 BetrVG - Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.“


So muss der Arbeitgeber z.B. für Betriebsratssitzungen und Sprechstunden des Betriebsrats die erforderlichen Sachmittel stellen und ggf. sogar Büropersonal zur Verfügung stellen. Auch die Kosten für einen erforderlichen Seminarbesuch und die damit verbundenen Reisekosten hat der Arbeitgeber zu übernehmen. Der gesetzliche Schulungsanspruch ist geregelt im  §37 BetrVG Abs. 6 – mehr Infos finden Sie in unserem Tipp 3 „Schulungsanspruch“.
Und auch wenn das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist, so besteht bei Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit (natürlich) eine Entgeltfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers. Selbst bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber zum Teil einen entsprechenden Freizeitausgleich zu leisten (§37 BetrVG Abs. 2 und 3).

Die Kostentragungspflicht geht in manchen Fällen sogar soweit, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat benötigte Sachverständigenkosten (z.B. Anwaltskosten) erstatten muss, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

ACHTUNG:
Dieser Kostenerstattungsanspruch setzt (natürlich) voraus, dass die Kosten des Betriebsrats tatsächlich auch bei einer Tätigkeit entstanden sind, die in den Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört – dies ist nach einem rein objektiven Maßstab festzustellen. 

WICHTIG:
Die Kosten müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen: kann also eine Aufgabe des Betriebsrats in gleicher Weise kostengünstiger erledigt werden, ohne dass dies mit einer unzumutbaren Belastung des Betriebsrats verbunden ist, werden nur die Kosten erstattet, die bei der kostengünstigeren Verfahrensweise entstanden wären.

ACHTUNG:
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen muss vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sein, oder – falls keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden konnte – durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet worden sein. Ohne dies besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats.
  • Kosten für einen schriftlichen Tätigkeitsbericht
  • Übersetzungskosten, wenn der Betriebsrat in einer Betriebsversammlung seinen Tätigkeitsbericht in verschiedene Landessprachen übersetzen muss.
  • Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats dienen.
WICHTIG:
Bei all diesen oben genannten Kosten gilt: Nur der Betriebsrat und nicht ein einzelnes Mitglied können die Erstattung geltend machen!

Aber natürlich besteht auch für ein einzelnes Betriebsratsmitglied ein Kostenerstattungsanspruch, da auch diese Kosten Betriebsratskosten sind, dazu zählen u.a.:
   
  • Fahrtkosten und angemessene Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sollte das Betriebsratsmitglied an auswärtigen Terminen teilnehmen müssen

    ACHTUNG:
    Hier sollte das Betriebsratsmitglied aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die kostengünstigere Reiseverbindung wählen, sofern dadurch nicht eine unverhältnismäßige Belastung des Mitglieds entsteht.
     
  • Kosten zur Beseitigung von Sachschäden oder zur Wiederherstellung der Gesundheit, sofern das Betriebsratsmitglied in Ausübung seiner Tätigkeit unverschuldet entsprechende Schäden davon getragen oder verursacht haben sollte.
HINWEIS:
Wenn möglich sollten Sie als Betriebsrat nicht in Vorleistung für die erforderlichen Mittel gehen – veranlassen Sie vielmehr Ihren Arbeitgeber zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel oder zur Leistung eines Vorschusses.

Sollte der Arbeitgeber dem nicht nachkommen, können Sie Ihre Ansprüche im Extremfall durch einen Beschluss vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Mitbestimmung bei Leiharbeit und befristeten Arbeitsverträgen

In unserem Tipp Nr. 4 konnten Sie lesen, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Sie als Betriebsrat mitbestimmen können. Sind in Ihrem Betrieb auch Kollegen mit befristeten Arbeitsverträgen und Leiharbeitnehmer beschäftigt? Sind Sie als Betriebsrat überhaupt für sie zuständig? Wie sieht es hier mit Ihren Mitbestimmungsrechten aus?

Zu diesen und weiteren Fragen gibt Ihnen der Artikel (PDF als Download) eines unserer Experten ausführlich Antwort.

Betriebsvereinbarungen

Warum?

Wofür?

Wie?

Keine Einigung – und dann?

Tipp


Warum?

Mit dem Arbeitgeber Absprachen zu treffen, steht für Sie als Betriebsrat quasi auf der Tagesordnung. Häufig geht es um Einzelfälle, wie z.B. Beschwerden von Mitarbeitern, Einstellungen etc.

Oft macht es jedoch Sinn, generelle Regelungen – in Form von Betriebs-vereinbarungen – zu treffen, die für konkrete Themen grundsätzlich gelten und somit auch Rechtssicherheit schaffen. Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie gilt  nur für den Betrieb, in dem sie verhandelt wurde und für alle Arbeitnehmer oder aber - je nach Regelungsbereich - auch nur für  bestimmte Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen. Betriebsvereinbarungen können befristet oder unbefristet sein und im Normalfall mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt (§ 77 Abs. 5 BetrVG) – sofern nicht anderes vereinbart – oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.  Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG wirken Betriebsvereinbarungen  in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.


Wofür?

Mögliche Themen für Betriebsvereinbarungen sind z.B.:
•    Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen
•    Sozialeinrichtungen Ihres Betriebs
•    IT- und / oder Datenschutzrichtlinien
•    Zusätzliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Nicht möglich sind Betriebsvereinbarungen zu Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (§ 77 Abs. 3 BetrVG), sofern der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen nicht ausdrücklich zulässt.


Wie?

Ganz gleich, zu welchem Thema Sie eine Betriebsvereinbarung treffen möchten. Die empfohlene Vorgehensweise bleibt immer gleich:
  1. Themen festlegen: Das kann durch den Arbeitgeber erfolgen oder initiativ durch Sie, den Betriebsrat. Sei es, dass Probleme wiederholt auftreten oder vorausschauend neue Regelungen getroffen werden sollen.
  2. Im Betriebsrat erörtern: Besprechen Sie im Gremium, was Sie erreichen wollen, was am wichtigsten ist, welche Informationen notwendig und welche gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind.
  3. Verhandlung vorbereiten: Überlegen Sie sich im Vorfeld, wie Sie strukturiert vorgehen und erfolgversprechend argumentieren können und welches Betriebsratsmitglied dabei welche Rolle übernimmt.
  4. Mit dem Arbeitgeber verhandeln: Kündigen Sie Ihr Vorhaben rechtzeitig beim Arbeitgeber an und bieten Sie ihm die Gelegenheit, sich ebenfalls ausreichend vorzubereiten und bereits vorher Fragen an Sie zu richten. Zeigen Sie sich dann in dem Gespräch willensstark und bleiben Sie souverän. Verhandlungsgeschick ist gefragt! Und achten Sie auf präzise, lückenlose Regelungen!
  5. Vereinbarung abschließen und öffentlich machen: Die beschlossene Betriebsvereinbarung muss schriftlich niedergelegt und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden. Damit alle Beschäftigen Kenntnis erlangen können, ist sie anschließend an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
  6. Einhaltung überwachen: Achten Sie als Betriebsrat darauf, dass die Betriebsvereinbarung wie verhandelt umgesetzt und eingehalten wird. Das gilt für alle betroffenen Parteien: nicht nur für den Arbeitgeber sondern auch für die betroffenen Kollegen und Sie!

Keine Einigung – und dann?

Freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) können mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.
Wird man sich nicht einig, gelten die Verhandlungen als gescheitert. Die Einigungsstelle kann vom Betriebsrat nicht angerufen werden. Sind sog. „echte“ Mitbestimmungsrechte betroffen, sind Betriebsvereinbarungen jedoch erzwingbar (§ 77 BetrVG) und über die Einigungsstelle durchsetzbar.

Tipp:
So vielfältig die möglichen Themen für Betriebsvereinbarungen sind, so wichtig ist auch eine sorgfältige Vorbereitung. Das Wissen um Ihre Möglichkeiten als Betriebsrat und die Grenzen sowie die Fähigkeit, erfolgreich zu verhandeln, sollten Sie unbedingt im Vorfeld erweitern. Wie? Am besten in speziellen Schulungen!

Unsere Seminartipps:

Betriebsvereinbarungen
Kompetenz bei Verhandlung und Abschluss

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Wirksames Argumentieren
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Die gelungene Betriebsversammlung
in 7 Schritten

– Ihre Chance, sich als Betriebsrat erfolgreich zu präsentieren!

Das BetrVG fordert Sie als Betriebsrat auf, einmal pro Quartal eine ordentliche Betriebsversammlung einzuberufen (§ 43 Abs. 1). So soll die Belegschaft regelmäßig über Ihre Tätigkeiten informiert werden. Und darin liegt Ihre große Chance: Hier haben Sie die Gelegenheit, eindrucksvoll zu präsentieren, wo und wie sich Ihr Gremium für die Kollegen einsetzt, an welchen Aufgaben Sie arbeiten und was Sie bislang erreicht haben. Überzeugen Sie die Belegschaft in einer interessanten Versammlung davon, mit Ihnen die richtige Wahl für eine Interessenvertretung getroffen zu haben. Wie Ihnen das mit einer guten Vorbereitung gelingen kann, erfahren Sie in diesem PDF.

 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Der Betriebsrat und seine Ausschüsse

Nach der Wahl steht der neue Betriebsrat vor einer Menge Aufgaben. Je größer der Betriebsrat, umso wichtiger sind gute Arbeitsstrukturen. Bei mehr als neun Mitgliedern werden die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch einen Betriebsausschuss geführt (§ 27 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 BetrVG), ebenso auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG).

Betriebsausschuss

Gemäß §27 Abs. 1 BetrVG muss bei einer Betriebsratsgröße ab 9 Mitgliedern ein Betriebsausschuss gebildet werden. Dieser führt die laufende Geschäfte des Betriebsrats, er bereitet Sitzungen und Beschlüsse vor, beschafft notwendige Unterlagen und Auskünfte, erledigt den Schriftverkehr, etc. Durch Beschluss des Betriebsrats können dem Betriebsausschuss auch weitere Aufgaben übertragen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), so z.B. die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen  – jedoch nicht der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Soll der Betriebsausschuss diese Aufgaben selbständig entscheiden können, bedarf der Beschluss des Betriebsrats der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.

Zusammensetzung und Größe des Betriebsausschusses

Ständige Mitglieder im Betriebsausschuss sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter. Weitere Mitglieder des Betriebsrats werden durch geheime Wahl entsprechend hinzu gewählt. Gesetzlich vorgegeben ist folgende Personenzahl:
9 bis 15    Betriebsratsmitglieder -> 3 weitere Ausschussmitglieder,
17 bis 23 Betriebsratsmitglieder -> 5 weitere Ausschussmitglieder,
25 bis 35 Betriebsratsmitglieder ->7 weitere Ausschussmitglieder,
37 oder mehr Betriebsratsmitglieder ->9 weitere Ausschussmitglieder.

Weitere Ausschüsse

Neben dem Betriebsausschuss können im Sinne einer effektiveren Arbeitsteilung weitere Ausschüsse gebildet werden. Diesen können dann unterschiedliche Aufgaben zugeteilt sein (z.B. Fragen der Arbeitssicherheit oder Aus- und Fortbildung). Lediglich der Betriebsausschuss hat eine gesetzlich definierte Aufgabe, nämlich - wie oben bereits erwähnt - das Führen der laufenden Geschäfte. Welche Ausschüsse gebildet werden, welche Aufgaben die einzelnen Ausschüsse haben und welche Mitglieder, bestimmt allein der Betriebsrat. Auch inwieweit Ausschüsse ihre Angelegenheiten selbstständig erledigen und entscheiden, wird vom Betriebsrat festgelegt. Dabei gilt wiederum: Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat grundsätzlich nicht übertragen werden.

ACHTUNG:

Bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung muss darauf geachtet werden, dass dem Betriebsrat ein „Kernbereich“ der gesetzlichen Befugnisse verbleibt!

Voraussetzung für die Gründung weiterer Ausschüsse – Festlegen der Aufgaben

Da für die Errichtung eines Betriebsausschusses eine Mindestanzahl von 9 Betriebsratsmitgliedern Voraussetzung ist, kommt dies einer Betriebsgröße von mindestens 201 Arbeitnehmern gleich. Darunter kann der Betriebsrat zwar keinen Betriebsausschuss bilden, stattdessen aber z.B. einen geschäftsführenden Ausschuss, der für die laufenden Geschäfte hauptverantwortlich ist. Ein Übertragen von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist jedoch nicht möglich.

Für die Einrichtung weiterer Ausschüsse ist immer ein vorangegangener Beschluss des Betriebsrats nötig. Darin müssen die Aufgaben des Ausschusses genau aufgezeigt und festgelegt werden. Auch in welchem Rahmen der jeweilige Ausschuss die Aufgaben übernehmen soll (vorbereitend oder selbstständig), muss aus dem Beschluss hervor gehen.
Einer Zustimmung seitens des Arbeitgebers bedarf es bei der Errichtung von Ausschüssen NICHT – die endgültige Entscheidung über deren Notwendigkeit trifft der Betriebsrat allein.

Arbeitsgruppen gemäß § 28a BetrVG

Neben Ausschüssen kann der Betriebsrat Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. So kann sich der Betriebsrat zum Einen fachliche Unterstützung aus der Belegschaft holen und sie gleichzeitig involvieren.
Arbeitsgruppen können die ihnen übertragene Aufgabe dann eigenverantwortlich durchführen.
Voraussetzung zur Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen sind mindestens 101 Beschäftigte im Unternehmen. Als Aufgaben bieten sich meist Dinge an, die innerhalb eines gewissen Zeitraums abgeschlossen werden sollen, wie z.B. das Ausgestalten der Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Hier könnte eine Arbeitsgruppe ggf. selbstständig gute Ergebnisse erzielen und diese dann vereinbaren. Kann innerhalb dieser Verhandlung keine Einigung erzielt werden, geht die Aufgabe wieder an den Betriebsrat zurück.

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