Ausgabe 3 / Dezember 2010

LASST UNS FROH UND MUNTER SEIN

Lieber Betriebsrat,

jetzt in der Vorweihnachtszeit besinnen sich viele von uns auf ein friedvolles Miteinander und den respektvollen Umgang auch im beruflichen Alltag. Mit Kooperation statt Konfrontation kommen wir in der Regel nicht nur leichter, sondern vor allem konstruktiver zu Lösungen mit denen sich alle Beteiligten arrangieren können. Wie das gelingen kann, lesen Sie heute in unserem Tipp von einem Kommunikations-Experten.

Dennoch gibt es auch Situationen, in denen Sie als Betriebsrat einfach einmal „Nein!“ sagen sollten:
Ihr Vetorecht stellen wir Ihnen heute vor.

Wichtig bleibt jedoch immer die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen, dem Betriebsrat, und der Geschäftsleitung. Nicht nur, weil es der Gesetzgeber so fordert, sondern weil damit in der Regel mehr zu erreichen ist.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine vertrauensvolle und harmonische Vorweihnachtszeit und schon heute fröhliche Feiertage und einen schwungvollen Jahreswechsel.



PS: In unserer heutigen Ausgabe erfahren Sie außerdem, wann Ersatzmitglieder zum Einsatz kommen und welche Tipps unsere Rechtsexperten für sie bereithalten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Tipp von Betriebsrat zu Betriebsrat
  2. Tipps von einem Rechtsexperten
  3. Unsere Seminarempfehlungen
  4. Stimmen unserer Seminar-Teilnehmer
  5. Tipp von einem Kommunikations-Experten
  6. Ein Poko-Seminarleiter stellt sich vor
  7. Literaturtipp
  8. Zum Archiv auf www.betriebsrat-tipps.de

TIPP von Betriebsrat zu Betriebsrat

Neu im Betriebsrat? So machen Sie es richtig:

Tipp 3: Vertrauensvolle Zusammenarbeit und das Recht des Betriebsrats auf Information
Der Betriebsrat ist an den Entscheidungsprozessen im Unternehmen zu beteiligen, dabei sind die Mitbestimmungsrechte mal mehr und mal weniger ausgeprägt. Aber um kompetent handeln zu können, muss sich der Betriebsrat ein umfassendes Bild von der Sachlage machen können. Der Gesetzgeber hat das auch eindeutig geregelt: § 80 Abs. 2 BetrVG räumt dem Betriebsrat ganz klar einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber ein, wenn der Betriebsrat diese Informationen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt.

Die Realität sieht für die meisten Betriebsräte leider häufig anders aus: Der Arbeitgeber kommt dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht immer freiwillig nach. Oft sind die Informationen lückenhaft oder kommen erst dann, wenn eigentlich schon alles gelaufen ist.

Was tun? Zwar kann der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG auch hier gerichtliche Wege beschreiten, aber ist das im Sinne einer erfolgversprechenden Zusammenarbeit? In der Regel wohl kaum. Es empfiehlt sich zuerst eine innerbetriebliche Lösung zu suchen:
Wie man hier am besten vorgeht, hängt natürlich von der jeweiligen Situation im Unternehmen ab. Bei einem im Grunde guten Verhältnis zum Arbeitgeber hilft sicher schon ein klärendes Gespräch. In der Mehrheit der Fälle ist es aber damit nicht getan, hier müssen Sie die Ihnen zustehenden Informationen immer wieder konsequent (und für den Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung unbedingt schriftlich) einfordern.

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf Ihren gesetzlichen Auftrag, seine gesetzliche Verpflichtung und, wenn es sein muss, auch auf mögliche rechtliche Konsequenzen hin. Machen Sie deutlich, dass eine konstruktive Zusammenarbeit und eine vertrauensvolle Atmosphäre nur möglich sind, wenn beide Seiten kooperieren. Und dass jede Betriebspartei bei der Wahrung ihrer Interessen auf die andere angewiesen ist. (Manchmal ist auch schon ein kleiner Hinweis auf noch weitere zu verhandelnde Themen hilfreich, bei der der Arbeitgeber auf Ihren Willen zur Zusammenarbeit angewiesen ist.)

Egal welchen Weg Sie wählen, bleiben Sie bei dem Thema Informationspflicht unbedingt am Ball. Nur gut informiert können Sie Ihre Kollegen erfolgreich vertreten und effizient als Betriebsrat arbeiten.

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TIPPS von einem Rechtsexperten

1. Rechte des Betriebsrats

Hat der Betriebsrat ein Vetorecht? Ja, bei personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Vetorecht nach § 99 BetrVG. Vor der Einstellung, der Versetzung, der Ein- oder Umgruppierung bedarf es der Information und Zustimmung des Betriebsrats; ansonsten ist die Maßnahme rechtsunwirksam. Ein starkes Recht des Betriebsrats im Kernbereich personeller Entscheidungen des Arbeitgebers.

Was ist das Mitbestimmungsrecht im engeren Sinne? Der Hauptfall ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG (z.B. betriebliche Arbeitszeiten, Schichtmodelle, Gleitzeit, Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit, Kurzarbeit, betriebliche Verbesserungsvorschläge, Lohn- und Gehaltsgruppensysteme, Prämien, Zuschläge, leistungsbezogene Vergütungen, Rauch-, Alkoholverbote). In diesen Fällen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann auch von sich aus Vorschläge machen. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Angelegenheit des § 87 BetrVG nicht, so entscheidet nicht etwa das Gericht, sondern die Einigungsstelle. Also eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle, bestehend aus einer gleich hohen Anzahl von Mitgliedern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite und einem unabhängigen Vorsitzenden. Die Stellung des Betriebsrats ist hier sehr stark!

Weitere Fälle des Mitbestimmungsrechts im engeren Sinne finden sich z. B. bei der Ausgestaltung des Personalfragebogens (§ 94 BetrVG), bei der Einführung von Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG), bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) sowie bei deren Durchführung (§ 98 Abs. 1 und 4 BetrVG) und bei der Aufstellung eines Sozialplans (§ 112 BetrVG).

Mit der heutigen und den vorangegangenen Ausgaben haben wir Ihnen die Rechte des Betriebsrats vorgestellt. Freuen Sie sich in der kommenden E-Mail unseres „Infoservices für neue Betriebsräte“ auf Tipps rund um das Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz.

2. Rollen innerhalb des Betriebsrats

Heute:
Sonderrolle Ersatzmitglied

Ersatzmitglieder rücken nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrats ausscheidet oder zeitweise verhindert ist (§ 25 BetrVG).

Ein Betriebsratsmitglied scheidet aus, wenn es

  • sein Betriebsratsamt niederlegt
  • aus dem Unternehmen ausscheidet
  • seine Wählbarkeit verliert
  • aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird

Dies ergibt sich aus § 24 BetrVG.

Ein Mitglied des Betriebsrats ist zeitweise verhindert, wenn es tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dies ist der Fall z.B.

  • bei Urlaub
  • bei Krankheit, einer Kur oder Rehabilitationsmaßnahme
  • wenn das Arbeitsverhältnis ruht, z.B. während des Erziehungsurlaubs
  • während einer Dienstreise
  • während der Teilnahme an einer Schulung
  • während des Rechtsstreits über eine Kündigung des Betriebsratsmitglieds, wenn das Betriebsratsmitglied unmittelbar betroffen ist
  • wenn es bei einer Beschlussfassung um das Betriebsratsmitglied selbst geht.

In welcher Reihenfolge rücken Ersatzmitglieder nach?
Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt, rückt der nicht gewählte Arbeitnehmer mit der höchsten Stimmenanzahl als Ersatzmitglied nach.
Ist sie nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also der Listenwahl erfolgt, so rücken nicht Gewählte derjenigen Vorschlaglisten nach, denen die ausgeschiedenen Mitglieder angehört hatten (§ 25 BetrVG).

Tipps für Ersatzmitglieder:

  • Ein Ersatzmitglied besitzt während der Dauer der Vertretung einen Kündigungsschutz. Er gilt ab Zugang der Einladung zur Betriebsratssitzung bzw. ab Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben ein Jahr lang. Aber Achtung: Ein Ersatzmitglied kann nicht willkürlich zu einer Betriebsratssitzung eingeladen werden. Die Vertretung muss aus o.g. Gründen notwendig sein.
  • Springen Ersatzmitglieder in größerem Umfang für verhinderte Betriebsratsmitglieder ein, kann Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) und im Arbeitsrecht auch für sie erforderlich sein. Dann haben auch sie Anspruch auf entsprechende Schulungen, für die sie vom Arbeitgeber von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen sind. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Kosten – Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung – zu tragen.

In der nächsten Ausgabe unseres E-Mail-Infoservices erfahren Sie etwas über die Sonderrolle freigestellter Betriebsrat.

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UNSERE SEMINAREMPFEHLUNGEN

"Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat"
- Betriebliche Konflikte gemeinsam lösen

Betriebsrat und Arbeitgebervertreter erarbeiten in diesem Praxisseminar gemeinsam, wie Vertrauen geschaffen, erhalten und gefördert werden kann – aber auch wie Störungen des Vertrauensverhältnisses vermieden oder überwunden werden können. Auf Basis des vorhandenen arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Grundwissens werden konkrete Konflikte aus dem betrieblichen Umfeld der Teilnehmer unter rechtlichen und kommunikativen Aspekten analysiert und im Hinblick auf eine dauerhafte Konfliktlösung zum Wohle aller bearbeitet.

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

"Einführung in das Arbeitsrecht I
- Ihr erfolgreicher Einstieg in das Arbeitsrecht"

Dieses Seminar vermittelt Ihnen das arbeitsrechtliche Basiswissen, das Sie zur sachgerechten Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats benötigen - bis hin zu einem Überblick über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Sie erfahren, worauf Sie als Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen achten müssen und sind auf der Grundlage dieser Kenntnisse in der Lage, die Mitarbeiter hinsichtlich ihrer arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten kompetent zu beraten.

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

"Ersatzmitglied - Fit für den Einsatz im Betriebsrat
- Rechtsgrundlagen im Überblick"

In diesem Seminar erfahren Sie, wann und wie Sie als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrücken und erhalten einen ersten Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratsarbeit. So können Sie kompetent und sicher Ihre Tätigkeit als Ersatzmitglied wahrnehmen.

Hier geht es zu den detaillierten Seminarinhalten und Terminen sowie zur Möglichkeit, sich anzumelden.

Übrigens reisen Sie mit der Deutschen Bahn für nur 99,00 Euro zum Poko-Seminar und zurück! Mehr dazu erfahren Sie hier.

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STIMMEN unserer Seminar-Teilnehmer

Teilnehmer des Seminars „Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat“ vom 29.06.-01.07.2010 in Wiesbaden:

  • „Die lockere Atmosphäre empfand ich als sehr positiv. Beide Referenten konnten alle Fragen beantworten - sehr kompetent!“
  • „Die Zusammenarbeit beider Referenten ist sehr gelungen!“
  • „Danke, es war sehr hilfreich!“

Teilnehmer des Seminars „Einführung in das Arbeitsrecht I“ vom 11.-15.10.2010 in Cochem/Mosel:

  • „Beide Referenten waren engagiert dabei. Sehr gute Ausführung der Themen, praxisbezogen.“
  • „Prima – der Referent strukturiert das Thema! Erfrischend und absolut nicht ermüdend.“
  • „Für mich war die Woche ein Rundum-Sorglos-Paket.“

Teilnehmer des Seminars „Ersatzmitglied – Fit für den Einsatz im Betriebsrat“ vom
13.-17.09.2010 in Cuxhaven:

  • „Vielen, vielen Dank für euer Engagement, ihr wart super! Es hat mir sehr viel Spaß gemacht und ich nehme viel neues Wissen mit.““
  • „Inhaltlich sehr gutes und fachlich kompetentes Seminar, vielen Dank an beide Referenten, gerne bald wieder!“
  • „Wunderbare Seminaratmosphäre - Kurzweilige Präsentation der Themen“

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TIPP von einem Kommunikationsexperten

Kooperation statt Konfrontation in der Betriebsratsarbeit

Es liegt in der Natur der Betriebsratsrolle, dass sich Konfrontation nicht immer vermeiden lässt. Und es ist in der Regel nicht leicht, die unterschiedlichen Interessenlagen von Belegschaft und Geschäftsleitung unter einen Hut zu bringen. Dennoch ist es ebenso einsichtig, dass das gegenseitige Aufeinander-Angewiesensein kooperatives Verhalten als sehr sinnvoll und notwendig erscheinen lässt. So verständlich im Einzelfall die Konfrontation auch sein mag (z.B. wenn die "Schmerzgrenze" erreicht ist), so sollte sie nie zur Grundhaltung des Umgangs mit der "Gegenseite" werden. Aus der Konfrontation heraus wird es schwer sein, sich auf die Suche zu machen, wo denn die unterschiedlichen Interessenlagen und Ziele ihre Berührungspunkte haben, wo es Annäherung und Übereinstimmung gibt, wo Entgegenkommen und Kompromisse möglich werden. Kooperation setzt Vertrauen voraus und – ganz wichtig! – sie schafft Vertrauen, das auch gelegentliche Konfrontation verträgt.

Konfrontation ohne die Basis eines grundsätzlich kooperativen Verhältnisses ist destruktiv und richtet sich schließlich nicht nur gegen die Ziele der Gegenseite, sondern erschwert, ja verhindert sogar langfristig die Erreichung der eigenen Ziele.

Konfrontation darf sicher nicht generell mit Aggression gleichgesetzt werden. Konfrontation, die auf Aggression beruht, wird beim Gesprächspartner Abwehr, Verteidigung und Gegenangriff auslösen – Reaktionen, die nicht mehr "funktional" auf das Sachziel des Gesprächs ausgerichtet sind, sondern nur noch auf die Klärung der Frage, wer in diesem Kampf die Oberhand behält bzw. gewinnt (Sieger-Verlierer-Strategie).

Dagegen kann Konfrontation sich aber auch förderlich auf das Gespräch auswirken. Dann beispielsweise, wenn ich meinen Gesprächspartner mit meinen Grenzen konfrontiere: "Bis hierher und nicht weiter!" Oder: "Wir können Ihren Erwartungen nur entgegenkommen, wenn Sie Ihrerseits auch unsere Forderungen berücksichtigen." Oder: "Unter diesen (Gesprächs-)Bedingungen sehe ich mich gezwungen, das Gespräch abzubrechen." Ziel dieser Art von Konfrontation ist nicht Kampf und Sieg, sondern Klärung: Klärung der Beziehung, des Verhandlungsspielraums, der Gesprächsspielregeln, und damit Bewahrung des kooperativen Verhältnisses der beiden Seiten im Umgang miteinander.

Kooperation in der Betriebsratsarbeit setzt den Austausch von Informationen voraus. Wer informiert werden möchte, sollte auch selber informieren. Wer möchte, dass andere mit ihm kommunizieren, sollte selber das Gespräch suchen und weiterführen.

Dies gilt besonders für das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat. Ein Arbeitgeber, der dort, wo er den Betriebsrat beteiligen muss, "einsame" Beschlüsse fasst, Entscheidungen nicht oder nicht ausreichend, vor allem nicht rechtzeitig diskutiert und begründet (d.h. erst dann, wenn bereits alles entschieden oder "eingestielt" ist – womit er eine Forderung des Betriebsverfassungsgesetzes missachtet), erweckt beim Betriebsrat den Eindruck, dass er ihm wichtige Informationen vorenthält, um ihm die Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Beratungsrechte zu erschweren. Dieser Arbeitgeber wird auf Dauer auch vom Betriebsrat nicht mehr ausreichend informiert werden. Aus der unterlassenen Kooperation kann dann schnell eine Konfrontation werden.

Vor dieser Gefahr sind aber auch Betriebsratsgremien intern nicht gefeit. Auch Betriebsratsvorsitzende, Mitglieder von Ausschüssen oder einzelne Betriebsratsmitglieder stehen vor der Entscheidung: Wie viel von meinen Hintergrundinformationen gebe ich an meine Kollegen im Gremium weiter? Was behalte ich lieber für mich? Ähnlich kann es auch zwischen Betriebsratsfraktionen zu einer fragwürdigen Informations-"Politik" kommen, die an Stelle von Offenheit und Vertrauen Kungelei und Misstrauen setzt. Kooperation im gesamten Gremium findet dann nicht statt.
Die Hauptschwierigkeiten, im Betriebsrat zu einem gemeinsamen Vorgehen zu finden, ergeben sich aus den folgenden drei Fragestellungen:

Sind die Mitglieder des Betriebsrates in der Lage, ihre individuellen Interessen dem Gruppenziel unterzuordnen und dieses mitzutragen, auch wenn sie darin ihre eigenen Ziele nicht oder nur teilweise berücksichtigt sehen?

Sind die einzelnen Mitglieder in der Lage, ihre individuellen Interessen, Vorstellungen und Ziele in die Gruppe in einer Art und Weise einzubringen, die von ihr akzeptiert werden kann und die für den internen Klärungs- und Entscheidungsprozess förderlich ist?

Ist umgekehrt das Gremium Betriebsrat seinerseits tolerant und offen genug, um fair mit abweichenden Meinungen und Erwartungen Einzelner umzugehen?

Möchten Sie mehr über Kooperation und Konfrontation in der Betriebsratsarbeit erfahren, empfehlen wir Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertretern unsere Seminare

Der uneinige Betriebsrat – Blockbildung und Konflikte in den Griff bekommen

Konfliktmanagement im Betrieb I - Konflikte erkennen und erfolgreich bewältigen

Beim nächsten Mal gibt Ihnen einer unserer Kommunikationsexperten Tipps zum Reden halten in der Betriebsversammlung

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Ein Seminarleiter stellt sich vor

Heute:
Dr. Hans-Jürgen Mieth

Unser Seminarleiter Hans-Jürgen Mieth kennt sich in Sachen Betriebsratsarbeit aus eigener, jahrelanger Erfahrung selbst hervorragend aus:
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Projektleiter und Lehrkraft war er beispielsweise an der TH Darmstadt, der Fraunhofer Gesellschaft und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt tätig. Von 1978 bis zum Ende seiner Berufstätigkeit 2007 engagierte er sich mit kurzer Unterbrechung als Betriebsrat unter anderem als Betriebsratsvorsitzender, stellvertretender GBR-Vorsitzender und Sprecher des Wirtschaftsausschusses.

Auf die Frage, wie er zum Seminarleiter des Poko-Instituts wurde, antwortet er: „Ganz einfach - ich war seit 1998 Poko-Seminarteilnehmer bis etwa 2005 und habe immer Eure Seminarbetreuer/-innen bewundert, die stets ein interessantes Begleitprogramm zu dem manchmal doch etwas trockenen Seminarstoff anzubieten hatten. Ich habe Mitte 2006 eine Bewerbung als Seminarbetreuer aufgesetzt in der Überzeugung, dass Poko "meine Erfahrungen" aus meiner beruflichen Tätigkeit, wo ich u.a. selbst Seminare – natürlich zu ganz anderen Themen – organisiert habe, und aus meinem Ehrenamt als Betriebsrat dabei "gewinnbringend" einzusetzen. Für mich wäre dies beim Übergang vom Arbeitsleben in den endgültigen Ruhestand eine interessante Aufgabe. Diese damaligen Überlegungen haben sich schlicht und ergreifend bewahrheitet.“

Wir freuen uns, einen so kompetenten und engagierten Seminarleiter gewonnen zu haben und hoffen, dass er noch viele unserer Seminare mit seiner offen-rheinländischen und warmherzigen Art – von Geburt ist er übrigens Berliner – begleiten wird.

 

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Literaturtipp

In mittleren und großen Unternehmen ist dem Betriebsrat eine arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung zur Verfügung zu stellen, LAG Düsseldorf BB 78, 1413.

Wir empfehlen:

Betriebsverfassungsrecht für Betriebsräte

Bopp/Georgiou, 10. Auflage 2010

Arbeitsrecht für Betriebsräte

Bopp/Georgiou, 10. Auflage 2010

Formular- und Musterhandbuch

Griese, 4. Auflage 2010

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Impressum:
Poko E-Mail-Infoservice für Betriebsräte
Poko-Institut
Heidrun und Hans Dieter Rieder
Kaiser-Wilhelm-Ring 3a
48145 Münster

info@poko.de
http://www.poko.de/

Redaktionsteam
Poko E-Mail-Infoservice für Betriebsräte
admin@poko.de
Tel. 0251 1350-1412
Fax. 0251 1350-500

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Nachdruck und Weiterverbreitung nur für den persönlichen Gebrauch. Dieser E-Mail-Infoservice darf an Kollegen und Bekannte weitergeleitet werden, aber nicht nachgedruckt, auf CD-ROMs oder in Online-Angebote übernommen werden.

Anmeldung für diesen E-Mail-Infoservice unter
www.betriebsrats-tipps.de

Wenn Sie den E-Mail-Infoservice für Betriebsräte nicht mehr erhalten möchten, dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail: admin@poko.de

Sollte Ihnen diese E-Mail nicht korrekt dargestellt werden, klicken Sie bitte hier

Locker über die ersten Betriebsrats-Hürden!

Heute erklären wir Ihnen in einem Video die ersten Schritte als neues Betriebsrats-Mitglied. Alles, was Sie jetzt wissen müssen: In kurzen Worten, klaren Bildern und voll auf den Punkt gebracht. Einfach reinklicken, ansehen und in ein paar Minuten Bescheid wissen.


Bitte den Ton einschalten!
Sollte sich das Video nicht in der nächsten Minute vollständig geladen haben, kontrollieren Sie bitte, ob Sie die aktuelle Version des Adobe Flash-Players installiert haben - diese können Sie sich hier herunterladen. Sollte das Problem nach wie vor auftreten, könnte es auch an einer langsameren Internetverbindung liegen. In diesem Falle bitten wir Sie um etwas Geduld.

Erste Schritte nach der Wahl

Ein kleiner Wegweiser für Ihre Betriebsratssitzung - von der Einladung bis zur Beschlussfassung

Die Betriebsratswahlen sind gerade vorbei und der neue Betriebsrat ist gewählt.
Doch was passiert jetzt? Nach der konstituierenden Sitzung steht die erste ordentliche Betriebsratssitzung an – und was genau muss nun passieren, was muss beachtet werden?

Woran Sie denken müssen und wie Sie alles richtig machen, erfahren Sie hier (PDF als Download). Oder machen Sie sich schlau in einem unserer Seminare:

Fit für den Betriebsratsvorsitz I
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0201
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Fit für den Betriebsratsvorsitz II
Seminardauer: 3,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0013
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Die Betriebsratssitzung
Effektiv beraten und rechtssicher Beschlüsse fassen
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 1.045,00 Euro
Webcode: 0194
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Einführung BetrVG I
Seminardauer: 3,5 Tage
Seminargebühr: 795,00 Euro
Webcode: 0150
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Schulungsanspruch

Sie sind neu im Betriebsrat und haben die Befürchtung, sich nicht ausreichend auszukennen?

Keine Sorge! Kein Betriebsrat weiß von Anfang an, was wann und vor allem wie zu tun ist,  welche Antworten die richtigen sind auf die vielfältigen Fragen und Probleme der Kollegen und was per Gesetz überhaupt alles bewegt werden kann.

Der beste Weg sich zu informieren ist ein Seminarbesuch! Hier erhalten Sie die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlichen Kenntnisse – praxisnah und lebendig vermittelt. Und das Beste ist: Sie haben sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Schulungen!

Ihr Arbeitgeber muss Mitglieder des Betriebsrats für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freistellen, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für Ihre Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 37 Abs. 6 vor!

Schließlich können Sie Ihre Aufgaben als Betriebsrat nur dann verantwortungsvoll und richtig wahrnehmen, wenn Sie ausreichend informiert sind. Einer Ihrer ersten wichtigen Schritte als „Neuling“ im Betriebsrats“geschäft“ ist also, sich im Bereich Betriebsverfassungsrecht schulen zu lassen.

Die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) sind vom Arbeitgeber zu übernehmen (§ 40 BetrVG), sofern Sie sich in verhältnismäßigem Rahmen halten.

Wichtig ist es bei der Auswahl des Seminartermins ggf. auch betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen!

Weiteres Wissenswertes zu Ihrem Schulungsanspruch erfahren Sie hier.
Oder besuchen Sie unser Seminar Schulungsanspruch und Kostenübernahme!

Unser Tipp:
Starten Sie schnellstmöglich mit unseren Einführungsseminaren in das Betriebsverfassungsrecht.

Wo Sie als Betriebsrat mitbestimmen – Aufgaben, Rechte und Pflichten

  1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

  2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

  3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Betriebsrat sorgt dafür, dass die Interessen der Belegschaft bei unternehmerischen Entscheidungen angemessen berücksichtig werden. Er soll sich um die Belange der Kolleginnen und Kollegen kümmern, ihre Anregungen prüfen und gegebenenfalls an den Arbeitgeber herantragen sowie die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern.

Außerdem hat er darüber zu wachen, dass die zugunsten der Belegschaft geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie Unfallverhütungsvorschriften und eventuelle Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Aber was bedeutet das im Einzelnen? Welche Aufgaben kommen auf Sie als Betriebsrat zu?
Im Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) werden die Aufgaben des Betriebsrates in drei große Bereiche unterteilt: soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.

1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  • Ordnung des Betriebes: z.B. Gestaltung verbindlicher Verhaltensregeln wie Rauch- und Alkoholverbot
  • Arbeitszeitregelungen: z.B. Lage der Arbeitszeit, Einführung von Schichtarbeit oder gleitender Arbeitszeit, Lage und Dauer der Pausen, Überstunden und Kurzarbeit
  • Urlaubsregelung: insbesondere Aufstellung des Urlaubsplans, Verteilung eventueller Betriebsferien und festgelegter Brückentage auf das Kalenderjahr
  • Arbeitsentgelt: alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, wie z.B. Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile, die der Belegschaft in Bezug auf die Arbeitsleistung gewährt werden, einschließlich Prämien und Zielvereinbarungen
  • Technische Kontrolleinrichtungen: z.B. Telefondatenerfassungsanlagen, Personalinformationssysteme, Einrichtungen zur Kontrolle des Internetzugangs
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Insbesondere Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Und welche Rechte hat ein Betriebsrat in diesen Bereichen?
Der Betriebsrat bestimmt gleichberechtigt mit. D.h. der Arbeitgeber kann hier keine Regelung ohne Zustimmung des Betriebsrats treffen. Der Betriebsrat kann auch von sich aus Regelungen in diesem Bereich erzwingen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt (Initiativrecht). Man spricht vom Beteiligungsrecht des Betriebsrats.

2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, wenn es um die Begründung, den Inhalt, die Veränderung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Der Umfang der Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach der jeweiligen Art der personellen Maßnahme:

Versetzungen, Einstellung, Ein- oder Umgruppierung (in betriebliche oder tarifliche Vergütungssysteme)
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat muss angehört werden. Er hat ein Vetorecht, darf seine Zustimmung allerdings nur aus solchen Gründen verweigern, die im Gesetz in § 99
Abs. 2 BetrVG ausdrücklich genannten sind. Als Einstellung gilt auch der vorübergehende Einsatz von Leiharbeitnehmern.

Kündigungen
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat muss angehört werden. Er kann widersprechen, die Kündigung jedoch grundsätzlich nicht verhindern. Wird der Betriebsrat allerdings übergangen, d.h. gar nicht, falsch oder zu spät angehört, ist die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht wirksam.

Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze und Maßnahmen zur betrieblichen Weiterbildung
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat ist bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen zu beteiligen, sowie bei Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung einzubeziehen. Außerdem kann der Betriebsrat Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten.

Wie Sie sehen, hängt der Umfang Ihres Mitbestimmungsrechts als Betriebsrats hier ganz konkret davon ab, welche Art der personellen Angelegenheit zu klären ist.

Unsere Seminartipps:
Personelle Einzelmaßnahmen
Beteiligung bei Einstellung, Eingruppierung, Versetzung und Kündigung

Seminardauer: 3,5 Tage
Seminargebühr: 895,00 Euro
Webcode: 0023
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Soziale Angelegenheiten §87 BetrVG
Das wichtigste Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0057
Termine und weitere Details finden Sie hier.
 

3. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zu, selbst wenn diese begrenzt sind, da es um unternehmerische Entscheidungen geht, die der Betriebsrat grundsätzlich nicht verhindern kann.

Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu.
Ihr Recht als Betriebsrat: Der Betriebsrat ist bei Betriebsänderungen zu beteiligen. Dies betrifft z.B.

  • die Verlagerung des Betriebes
  • Änderungen der Betriebsorganisation
  • beabsichtigten Stilllegungen
  • Personalreduzierungen

Derartige Entscheidungen haben in der Regel wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge.

Wann und inwieweit muss Ihr Arbeitgeber Sie hier als Betriebsrat einbeziehen?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen unterrichten und sie mit ihm beraten.
Er muss sich mit dem Betriebsrat um einen Interessenausgleich bemühen, d.h. um eine Vereinbarung über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung. Auch über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einigen (Sozialplan).

Als Betriebsrat haben Sie also eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen. Wie Sie diese optimal bewältigen, lernen Sie zum Beispiel in entsprechenden Schulungen.

Unsere Seminartipps:
Arbeit im Wirtschaftsausschuss I
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0054
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0095
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Wie machen das eigentlich andere Betriebsräte?

Ganz gleich, ob Sie bereits erfahrener Betriebsrat sind oder das Ehrenamt nach der diesjährigen Wahl erstmals bekleiden. Sicherlich fragen Sie sich gelegentlich, wie Betriebsräte anderer Unternehmen mit gewissen Herausforderungen umgehen, welche Schritte sie ergreifen und welche Lösungen sie finden. Manchmal sind es auch nur kurze Fragen, für die Ihnen der passende Ansprechpartner fehlt.

Wie hilfreich wäre es da, sich kurz mit „Kollegen“ austauschen zu können. Vor allem, wenn die Zeit fehlt, die passende Fachliteratur zu studieren oder Wissen in einer Schulung zu erlangen.

Aber wer hilft bei eiligen Fragen?

Das Diskussions-Forum für Betriebsräte „Jetzt mitreden!“

Auf unserer Internetseite www.poko.de/betriebsrat sind Sie jederzeit herzlich eingeladen, sich mit anderen Betriebsräten auszutauschen und zu diskutieren. Geben Sie Tipps, stellen Sie Fragen, üben Sie Kritik und lassen Sie ruhig auch einmal Dampf ab. Und seien Sie gespannt darauf, wie Kollegen aus der Praxis antworten und Ihnen weiterhelfen werden.

Etliche Rubriken haben wir hierzu bereits eingerichtet, z.B. speziell für Betriebsratsvorsitzende, für Frauen im Betrieb oder den Wirtschaftsausschuss, für Fragen rund um den Schulungsanspruch oder Ihren Seminardialog.

Alle Themen, die Sie im Rahmen Ihrer Betriebsratsarbeit bewegen sind willkommen.
Seien Sie dabei und schreiben Sie ungezwungen darauf los! Wir freuen uns auf Ihre rege Teilnahme.

Erste Fragen zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

1. Sie sind neu im Betriebsrat? Was ist nun zu tun? 
2. Für wen gilt das BetrVG?
3. Was ist bei der Betriebsratsarbeit zu beachten?
4. Wo trifft sich der Betriebsrat?
5. Wo hat der Betriebsrat überall mit zu reden?


1. Sie sind neu im Betriebsrat? Was ist nun zu tun? 

Der Betriebsrat muss die Einhaltung der Gesetzte überwachen, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten. So ist es in § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu lesen.
  • Als erstes sollten Sie sich deshalb  unbedingt über genau dieses Gesetz schlau machen, das die wichtigste Grundlage Ihrer Betriebsratsarbeit darstellt!
  • Eine aktuelle Sammlung der wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetzestexte steht übrigens jedem Betriebsratsmitglied zu. Die zählt nämlich zu den sachlichen Mitteln, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen muss.

2. Und für wen gilt das BetrVG?

Für Arbeitnehmer! Arbeitnehmer nach dem BetrVG sind: Arbeiter, Angestellte, Beschäftigte in ihrer Berufsausbildung und Heimarbeiter (die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten). Das BetrVG findet keine Anwendung für leitende Angestellte

3. Was ist bei der Betriebsratsarbeit zu beachten?

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Für die Dauer der Wahrnehmung der erforderlichen Betriebsratsaufgaben werden sie von der Arbeit freigestellt. Dabei muss einiges beachtet werden, wie z.B. diese Punkte:
  • Wichtig ist die Geheimhaltungspflicht: Die Mitglieder des Betriebsrats – auch Ersatzmitglieder - sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind, und die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden. Dies gilt übrigens auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat!
  • Der Betriebsrat kann nur gemeinsam als Gremium Entscheidungen treffen – nicht ein einzelnes Mitglied allein!
  • Der Betriebsratsvorsitzende ist jedoch das „Sprachrohr“ des Betriebsrats und hat besondere Aufgaben. Dazu gehört z.B. die Einberufung und Leitung von Betriebsrats-Sitzungen, das Führen der laufenden Geschäfte des Betriebsrats, die Erledigung von allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats und einiges mehr. Hierzu erfahren Sie mehr in einem unserer nächsten Tipps.

4. Wo trifft sich der Betriebsrat?

In regelmäßigen Betriebsratssitzungen. Hier werden die Beschlüsse gefasst, die die Grundlage für das Handeln des Betriebsrats bilden. Der Betriebsratsbeschluss ist die einzig zulässige Form der Willensbildung des Betriebsrats! Mit ihm trifft das Gremium Betriebsrat seine Entscheidungen. Ein Beschluss kann nur in einer Betriebsrats-Sitzung gefasst werden. Mehr Infos dazu finden Sie im Tipp Nr. 2.

5. Wo hat der Betriebsrat überall mit zu reden?

Das ist unterschiedlich. Es gelten verschiedene Beteiligungsrechte: Es gibt Mitwirkungsrechte, bei denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar in die Entscheidungsfindung einbeziehen muss, letztlich aber doch frei in seiner Entscheidung bleibt. Und es gibt die eigentlichen Mitbestimmungsrechte, bei denen der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann oder seine Zustimmung ausdrücklich erforderlich ist. Wo der Betriebsrat also wirklich mitentscheiden kann, können Sie ausführlich nachlesen in unserem Tipp Nr. 4!

Ganz schön viel was man wissen muss und falsch machen kann!
Am besten machen Sie sich richtig schlau in den Einführungsseminaren bei Poko!

Einführung BetrVG I
Seminardauer: 3,5 Tage
Seminargebühr: 795,00 Euro
Webcode: 0150
Termine und weitere Details finden Sie hier.


Die wichtigsten Aufgaben direkt nach der Betriebsratswahl

Benachrichtigung der Gewählten Bekanntmachung des neuen Gremiums Einladung zur konstituierenden Sitzung Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreters

Die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmer müssen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl benachrichtigt werden. Diese Aufgabe ist vom Wahlvorstand zu übernehmen, wobei eine einfache schriftliche Mitteilung genügt. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“ und bezieht sich auf den Zeitpunkt der Wahlniederschrift.

Ablehnungen sind innerhalb von 3 Tagen möglich. Dafür muss die Erklärung nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen, sie muss jedoch eindeutig sein.

Danach erfolgt die Bekanntmachung der Namen der neuen Betriebsratsmitglieder mittels Aushang, in gleicher Weise wie der Aushang des Wahlausschreibens.

ACHTUNG:

Verhindern Sie unbedingt eine betriebratslose Zeit! Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats darf nicht enden, bevor die des neuen Betriebsrats offiziell beginnt: Nämlich mit dem Stattfinden der konstituierenden Sitzung.

Hierzu muss der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einladen und über die Tagesordnung informieren (Formvorschriften gibt es nicht)! Die konstituierende Sitzung selbst können Sie zwar später stattfinden lassen. Aber achten Sie unbedingt darauf, dass die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats nicht bereits vorher endet!

UNSER TIPP:

Lassen Sie die konstituierende Sitzung wenn möglich am letzten Tag der Amtszeit des alten Betriebsrats stattfinden!

WICHTIG:

Sollte rechtzeitig im Vorfeld bekannt sein, dass eines der gewählten Betriebsratsmitglieder nicht teilnehmen kann, ist unbedingt ein Ersatzmitglied einzuladen, wobei die Geschlechterquote eingehalten werden muss.

Wichtigstes Thema der konstituierenden Sitzung und damit Pflichtbestandteil der Tagesordnung ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Ist die Beschlussfähigkeit vom Vorstand der Betriebsratswahl festgestellt, muss daher als erstes ein Leiter für die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters bestimmt werden – ebenfalls per Wahl durch die anwesenden Betriebsräte.

WICHTIG:

Damit ist nun der Vorstand der Betriebsratswahl aus seinem Amt entlassen. Sofern er nicht selbst in den Betriebsrat gewählt wurde, muss er die konstituierende Sitzung jetzt sogar unbedingt verlassen.

Dann erfolgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters unter Leitung des Wahlleiters. Auch hierfür gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Bei Stimmengleichheit kann das Los entscheiden, dieses oder ein anderes Vorgehen müssen jedoch im Vorfeld beschlossen werden.

Das Ergebnis der Wahl muss im Sitzungsprotokoll festgehalten und vom gewählten Betriebsratsvorsitzenden sowie einem weiteren Betriebsratskollegen unterschrieben werden.

ACHTUNG:

Während der konstituierenden Sitzung können durchaus bereits weitere Themen der Tagungsordnung besprochen werden. Beschlüsse, die in dieser Sitzung gefasst werden, haben jedoch keine rechtliche Gültigkeit, wenn die Amtszeit des neuen Betriebsrats noch nicht begonnen hat. Sachentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten können erst wirksam beschlossen werden, wenn die Amtszeit des alten Betriebsrats abgelaufen ist.


Unser Seminartipp:

Einführung BetrVG I
Seminardauer: 3,5 Tage
Seminargebühr: 795,00 Euro
Webcode: 0150
Termine und weitere Details finden Sie hier.

 

Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden

Auch wenn der Vorsitzende des Betriebsrats nur „Erster unter Gleichen“ ist, sind ihm im Gesetz besondere Aufgaben zugedacht:

1. Das Gremium im Rahmen der dort gefällten Beschlüsse vertreten und Erklärungen entgegen nehmen.

WICHTIG:

Nur der Betriebsrat als Gremium kann Entscheidungen treffen, jedoch grundsätzlich nicht der Betriebsratsvorsitzende allein. Er ist lediglich das „Ohr“ bzw. der „Mund“ des Betriebsrats.
Handelt der Vorsitzende ohne Vertretungsmacht, weil er entweder den Betriebsratsbeschluss nicht vollständig beachtet oder weil überhaupt kein Beschluss vorliegt, so ist seine Erklärung unwirksam.
Ist dem Betriebsrat gegenüber eine Erklärung abzugeben, wird sie wirksam, sobald sie dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zugegangen ist.
Der Stellvertreter tritt damit nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Rechtsstellung ein. Außer in diesem Falle hat der Stellvertreter keine eigenen Befugnisse.

ACHTUNG:

Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter auch keine seiner Aufgaben zur einmaligen oder ständigen Erledigung übertragen. Nur der Betriebsrat als Gremium kann bestimmte Aufgaben übertragen.


2. Mitgliedschaft im Betriebsausschuss (ab 9 Mitgliedern)

Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit, innerhalb derer er an die Stelle des Betriebsrats tritt. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BetrVG ist der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter Mitglied kraft seines Amtes.

Bei weniger als 9 Mitgliedern können gemäß § 27 Abs. 3 die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

WICHTIG:

Laufende Geschäfte sind nur interne organisatorische und verwaltungsmäßige Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und i. d. Regel wiederkehrend anfallen. Hierzu gehören z. B. die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, die Fertigung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen, die Erteilung sowie Einholung von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen, die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden der Mitarbeiter, die Durchführung von Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber.

Dem Betriebsausschuss können nach § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung oder deren Vorbereitung übertragen werden, auch die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die  vom Betriebsrat selbst durchzuführenden Wahlen können nicht übertragen werden.

Im Interesse der weiteren Erleichterung und Beschleunigung der Betriebsratsarbeit kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern weitere Ausschüsse einrichten, z. B. Personal-, Beschwerde-, Arbeitsschutzausschüsse oder Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen.


3. Betriebsratssitzungen einberufen, Tagesordnung festsetzen unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge, Mitglieder des Betriebsrats (ggf. auch Ersatzmitglieder), der SBV und der JAV laden und die Verhandlung leiten.

Mehr hierzu erfahren Sie in unserem Tipp Nr. 2


4. Alle Niederschriften (zu jeder Sitzung!) unterzeichnen (zusammen mit einem weiteren Mitglied)

 

5. Betriebsversammlungen und Teilversammlungen leiten, schriftliche und mündliche Informationen an die Belegschaft weitergeben

Der Betriebsrat steht, sobald er sein Beratungszimmer verlassen hat, im „Rampenlicht“ der Betriebsöffentlichkeit. Dies gilt ganz besonders für den Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben nur erfüllen, wenn er seine Arbeitsergebnisse auch an die Belegschaft kommuniziert. Für die innerbetriebliche Vermittlung von Informationen und Ergebnissen der Betriebsratsarbeit eignen sich vor allem das Schwarze Brett, Informationsblätter des Betriebsrats. Und selbstverständlich die regelmäßig abzuhaltenden Betriebsversammlungen.


6. An Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen

Die Zuständigkeiten sind überwiegend organisatorischer Natur und somit mit großer Verantwortung verbunden. Um alle Aufgaben und die Führungsrolle erfolgreich zu erfüllen, benötigen Sie als Betriebsratsvorsitzender nicht nur vertiefte rechtliche Kenntnisse sondern auch kommunikative, organisatorische und strategische Fähigkeiten. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 69 BetrVG kann der Betriebsratsvorsitzende beratend teilnehmen, § 69 Satz 4 BetrVG. Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch!

Unsere Seminartipps:
Fit für den Betriebsratsvorsitz I
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0201
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Erfolgreiche Geschäftsführung des Betriebsrats
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0055
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Der Betriebsausschuss: Arbeitsteilung erfolgreich nutzen
Seminardauer: 3,5 Tage
Seminargebühr: 895,00 Euro
Webcode: 0208
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Sie sind neu im Betriebsrat und eine Schulung muss her?

Wie Sie ganz einfach in 5 Schritten ein Seminar buchen verrät Ihnen unser heutiger Tipp:

1. Seminarauswahl

2. Terminauswahl

3. Reservierung

4. Beschlussfassung

5. Verbindliche Anmeldung


1. Seminarauswahl

Zunächst suchen Sie bzw. das Betriebsratsgremium das Seminar aus, das Sie bzw. der Betriebsrat für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Tipp:  Die Einführungsseminare sind für die Arbeit jedes Betriebsrats notwendig und erforderlich nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Den Besuch unserer Seminare Grundlagen der Betriebsratsarbeit empfehlen wir ebenfalls jedem Betriebsrat. Aber auch Spezialseminare können erforderlich im Sinne des Gesetzes sein. Insgesamt stehen Ihnen entsprechend den Erfordernissen Ihres Betriebs bei Poko über 180 Seminarthemen zur Auswahl. Alle Veranstaltungen des Poko-Instituts finden Sie auf www.poko.de/betriebsrat unter dem Menüpunkt Seminare.

Mehr Infos zum Schulungsanspruch finden Sie auf www.poko.de/betriebsrat/schulungsanspruch und in den Hinweisen zu unseren Seminaren.

2. Terminauswahl

Nun wählen Sie einen für Sie bzw. den Betriebsrat in Betracht kommenden Termin aus. Denken Sie daran, sich für die Dauer Ihrer betrieblichen Abwesenheit mit Ihrer Vertretung abzusprechen.

Tipp:
Das Poko-Institut bietet Ihnen im Internet unter www.poko.de/betriebsrat übrigens einen praktischen Seminarfinder, mit dem Sie nicht nur nach Schlagworten, sondern auch nach konkreten Terminen oder Orten Ihre Seminarauswahl vornehmen können.

Achten Sie bei der Terminauswahl auch auf unsere speziellen Services: wir bieten beispielsweise in insgesamt 11 Seminarorten Seminare mit Kinderbetreuung an, oder für sportbegeisterte Teilnehmer besondere Hotels mit gesundheitsorientiertem Rahmenprogramm. Mehr Infos finden Sie hier.

3. Reservierung

Am besten sichern Sie sich Ihren Seminarplatz nun schon einmal unverbindlich durch eine telefonische Reservierung (Poko-Institut, Tel. 0251 1350-0.)
Natürlich können Sie für Ihre unverbindliche Reservierung auch die bequeme Online-Buchung unter www.poko.de/betriebsrat nutzen.

Tipp: Wenn Sie nicht sicher sind, was das richtige Seminarangebot für Ihre spezifischen Fragen ist, in welcher Reihenfolge Sie am besten Ihre geplanten Seminare besuchen sollten oder Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Schulungsanspruch haben, können Sie sich gerne an unsere Seminarberatungs-Hotline wenden. Unter der Telefonnummer: 0251 1350-1350 erhalten Sie eine ausführliche, unverbindliche und kostenfreie Beratung!

4. Beschlussfassung

Für alle Seminarbesuche nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums erforderlich. Bereiten Sie diese vor, indem Sie das ausgewählte Poko-Seminar hinsichtlich der zeitlichen Lage, der Erforderlichkeit für die Betriebsratsarbeit und anderer betrieblicher Notwendigkeiten (betriebliche Belange) mit anderen Seminaren vergleichen. Achten Sie auch darauf, für Ihren Arbeitgeber keine unnötig hohen Kosten entstehen zu lassen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Hinweis: In unserem Tipp 3 erfahren Sie Näheres zu Ihrem Schulungsanspruch und der »Erforderlichkeit« von Seminaren. Ein Formular für die Beschlussfassung können Sie hier finden.

Achtung: Es ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Teilnahme unbedingt VOR der jeweiligen Veranstaltung erforderlich. Ein vormaliger Beschluss für eine andere Veranstaltung – und sei es nur für einen anderen Termin – genügt hierbei nicht (BAG 8.3.00 – 7 ABR 11/98).

5. Verbindliche Anmeldung

Veranlassen Sie dann Ihre verbindliche schriftliche Anmeldung. Füllen Sie dazu einfach eine Kopie des Formulars Seminaranmeldung 2010 aus, das Sie hier finden können.

Tipp: Wir empfehlen, die Anmeldung durch Ihre Personal- oder Weiterbildungsabteilung (kostentragende Stelle) vornehmen zu lassen. Die Anmeldung durch die kostentragende Stelle sichert nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen die Zahlungspflicht Ihres Unternehmens.

Selbstverständlich können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung auch schnell und unbürokratisch online unter www.poko.de/betriebsrat vornehmen.


Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Weiterbildung und Ihrer Arbeit im Betriebsrat!

Kosten des Betriebsrats

Auch dem Betriebsrat entstehen bei seiner Arbeit laufende Kosten – zum Beispiel für entsprechende Fachliteratur, für Telekommunikationseinrichtungen (Telefone, Faxgerät), oder aber auch Reise- und Schulungskosten. Denn wie sollen Sie Ihrem Amt verantwortungsvoll nachgehen können, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel fehlen? Ohne das entsprechende Hintergrundwissen, dass Sie sich z.B. in einem Seminar oder aber durch die geeignete Literatur teilweise aneignen können, ist eine ordentliche Tätigkeit im Betriebsrat kaum möglich.

Und deshalb hilft Ihnen der Gesetzgeber: Die Kostentragungspflicht für derartige Erfordernisse regelt §40 BetrVG. Hier heißt es:

„§ 40 BetrVG - Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.“


So muss der Arbeitgeber z.B. für Betriebsratssitzungen und Sprechstunden des Betriebsrats die erforderlichen Sachmittel stellen und ggf. sogar Büropersonal zur Verfügung stellen. Auch die Kosten für einen erforderlichen Seminarbesuch und die damit verbundenen Reisekosten hat der Arbeitgeber zu übernehmen. Der gesetzliche Schulungsanspruch ist geregelt im  §37 BetrVG Abs. 6 – mehr Infos finden Sie in unserem Tipp 3 „Schulungsanspruch“.
Und auch wenn das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist, so besteht bei Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit (natürlich) eine Entgeltfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers. Selbst bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber zum Teil einen entsprechenden Freizeitausgleich zu leisten (§37 BetrVG Abs. 2 und 3).

Die Kostentragungspflicht geht in manchen Fällen sogar soweit, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat benötigte Sachverständigenkosten (z.B. Anwaltskosten) erstatten muss, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

ACHTUNG:
Dieser Kostenerstattungsanspruch setzt (natürlich) voraus, dass die Kosten des Betriebsrats tatsächlich auch bei einer Tätigkeit entstanden sind, die in den Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört – dies ist nach einem rein objektiven Maßstab festzustellen. 

WICHTIG:
Die Kosten müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen: kann also eine Aufgabe des Betriebsrats in gleicher Weise kostengünstiger erledigt werden, ohne dass dies mit einer unzumutbaren Belastung des Betriebsrats verbunden ist, werden nur die Kosten erstattet, die bei der kostengünstigeren Verfahrensweise entstanden wären.

Weitere Beispiele für Kosten, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des Erforderlichen erstatten muss:

  • Hinzuziehung eines Sachverständigen: Benötigt der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfe eines Anwalts oder einer anderen sachkundigen Person besteht ein Kostenerstattungsanspruch.
ACHTUNG:
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen muss vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sein, oder – falls keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden konnte – durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet worden sein. Ohne dies besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats.
  • Kosten für einen schriftlichen Tätigkeitsbericht
  • Übersetzungskosten, wenn der Betriebsrat in einer Betriebsversammlung seinen Tätigkeitsbericht in verschiedene Landessprachen übersetzen muss.
  • Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats dienen.
WICHTIG:
Bei all diesen oben genannten Kosten gilt: Nur der Betriebsrat und nicht ein einzelnes Mitglied können die Erstattung geltend machen!

Aber natürlich besteht auch für ein einzelnes Betriebsratsmitglied ein Kostenerstattungsanspruch, da auch diese Kosten Betriebsratskosten sind, dazu zählen u.a.:
   
  • Fahrtkosten und angemessene Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sollte das Betriebsratsmitglied an auswärtigen Terminen teilnehmen müssen

    ACHTUNG:
    Hier sollte das Betriebsratsmitglied aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die kostengünstigere Reiseverbindung wählen, sofern dadurch nicht eine unverhältnismäßige Belastung des Mitglieds entsteht.
     
  • Kosten zur Beseitigung von Sachschäden oder zur Wiederherstellung der Gesundheit, sofern das Betriebsratsmitglied in Ausübung seiner Tätigkeit unverschuldet entsprechende Schäden davon getragen oder verursacht haben sollte.
HINWEIS:
Wenn möglich sollten Sie als Betriebsrat nicht in Vorleistung für die erforderlichen Mittel gehen – veranlassen Sie vielmehr Ihren Arbeitgeber zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel oder zur Leistung eines Vorschusses.

Sollte der Arbeitgeber dem nicht nachkommen, können Sie Ihre Ansprüche im Extremfall durch einen Beschluss vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Unser Seminartipp:

Schulungsanspruch und Kostenübernahme - Paragraph 37 Abs. 6 und 7 BetrVG in der Praxis
Seminardauer: 2,5 Tage
Seminargebühr: 795,00 Euro
Webcode: 0277
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Mitbestimmung bei Leiharbeit und befristeten Arbeitsverträgen

In unserem Tipp Nr. 4 konnten Sie lesen, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Sie als Betriebsrat mitbestimmen können. Sind in Ihrem Betrieb auch Kollegen mit befristeten Arbeitsverträgen und Leiharbeitnehmer beschäftigt? Sind Sie als Betriebsrat überhaupt für sie zuständig? Wie sieht es hier mit Ihren Mitbestimmungsrechten aus?

Zu diesen und weiteren Fragen gibt Ihnen der Artikel (PDF als Download) eines unserer Experten ausführlich Antwort.

Betriebsvereinbarungen

Warum?

Wofür?

Wie?

Keine Einigung – und dann?

Tipp


Warum?

Mit dem Arbeitgeber Absprachen zu treffen, steht für Sie als Betriebsrat quasi auf der Tagesordnung. Häufig geht es um Einzelfälle, wie z.B. Beschwerden von Mitarbeitern, Einstellungen etc.

Oft macht es jedoch Sinn, generelle Regelungen – in Form von Betriebs-vereinbarungen – zu treffen, die für konkrete Themen grundsätzlich gelten und somit auch Rechtssicherheit schaffen. Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie gilt  nur für den Betrieb, in dem sie verhandelt wurde und für alle Arbeitnehmer oder aber - je nach Regelungs-bereich - auch nur für  bestimmte Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen. Betriebsvereinbarungen können befristet oder unbefristet sein und im Normalfall mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt (§ 77 Abs. 5 BetrVG) – sofern nicht anderes vereinbart – oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.  Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG wirken Betriebsvereinbarungen  in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.


Wofür?

Mögliche Themen für Betriebsvereinbarungen sind z.B.:
•    Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen
•    Sozialeinrichtungen Ihres Betriebs
•    IT- und / oder Datenschutzrichtlinien
•    Zusätzliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Nicht möglich sind Betriebsvereinbarungen zu Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (§ 77 Abs. 3 BetrVG), sofern der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen nicht ausdrücklich zulässt.


Wie?

Ganz gleich, zu welchem Thema Sie eine Betriebsvereinbarung treffen möchten. Die empfohlene Vorgehensweise bleibt immer gleich:
  1. Themen festlegen: Das kann durch den Arbeitgeber erfolgen oder initiativ durch Sie, den Betriebsrat. Sei es, dass Probleme wiederholt auftreten oder vorausschauend neue Regelungen getroffen werden sollen.
  2. Im Betriebsrat erörtern: Besprechen Sie im Gremium, was Sie erreichen wollen, was am wichtigsten ist, welche Informationen notwendig und welche gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind.
  3. Verhandlung vorbereiten: Überlegen Sie sich im Vorfeld, wie Sie strukturiert vorgehen und erfolgversprechend argumentieren können und welches Betriebsratsmitglied dabei welche Rolle übernimmt.
  4. Mit dem Arbeitgeber verhandeln: Kündigen Sie Ihr Vorhaben rechtzeitig beim Arbeitgeber an und bieten Sie ihm die Gelegenheit, sich ebenfalls ausreichend vorzubereiten und bereits vorher Fragen an Sie zu richten. Zeigen Sie sich dann in dem Gespräch willensstark und bleiben Sie souverän. Verhandlungsgeschick ist gefragt! Und achten Sie auf präzise, lückenlose Regelungen!
  5. Vereinbarung abschließen und öffentlich machen: Die beschlossene Betriebsvereinbarung muss schriftlich niedergelegt und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat unterzeichnet werden. Damit alle Beschäftigen Kenntnis erlangen können, ist sie anschließend an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
  6. Einhaltung überwachen: Achten Sie als Betriebsrat darauf, dass die Betriebsvereinbarung wie verhandelt umgesetzt und eingehalten wird. Das gilt für alle betroffenen Parteien: nicht nur für den Arbeitgeber sondern auch für die betroffenen Kollegen und Sie!

Keine Einigung – und dann?

Freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) können mit dem Arbeitgeber verhandelt werden.
Wird man sich nicht einig, gelten die Verhandlungen als gescheitert. Die Einigungsstelle kann vom Betriebsrat nicht angerufen werden. Sind sog. „echte“ Mitbestimmungsrechte betroffen, sind Betriebsvereinbarungen jedoch erzwingbar (§ 77 BetrVG) und über die Einigungsstelle durchsetzbar.

Tipp:
So vielfältig die möglichen Themen für Betriebsvereinbarungen sind, so wichtig ist auch eine sorgfältige Vorbereitung. Das Wissen um Ihre Möglichkeiten als Betriebsrat und die Grenzen sowie die Fähigkeit, erfolgreich zu verhandeln, sollten Sie unbedingt im Vorfeld erweitern. Wie? Am besten in speziellen Schulungen!

Seminarempfehlungen:

Betriebsvereinbarungen I
Kompetenz bei Verhandlung und Abschluss

Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0102
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Betriebsvereinbarungen II
Workshop zur rechtssicheren Formulierung

Seminardauer: 2,5 Tage
Seminargebühr: 895,00 Euro
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Wirksames Argumentieren
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 1.095,00 Euro
Webcode: 0113
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Die gelungene Betriebsversammlung
in 7 Schritten

– Ihre Chance, sich als Betriebsrat erfolgreich zu präsentieren!

Das BetrVG fordert Sie als Betriebsrat auf, einmal pro Quartal eine ordentliche Betriebsversammlung einzuberufen (§ 43 Abs. 1). So soll die Belegschaft regelmäßig über Ihre Tätigkeiten informiert werden. Und darin liegt Ihre große Chance: Hier haben Sie die Gelegenheit, eindrucksvoll zu präsentieren, wo und wie sich Ihr Gremium für die Kollegen einsetzt, an welchen Aufgaben Sie arbeiten und was Sie bislang erreicht haben. Überzeugen Sie die Belegschaft in einer interessanten Versammlung davon, mit Ihnen die richtige Wahl für eine Interessenvertretung getroffen zu haben. Wie Ihnen das mit einer guten Vorbereitung gelingen kann, erfahren Sie in diesem PDF.

 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Der Betriebsrat und seine Ausschüsse

Nach der Wahl steht der neue Betriebsrat vor einer Menge Aufgaben. Je größer der Betriebsrat, umso wichtiger sind gute Arbeitsstrukturen. Bei mehr als neun Mitgliedern werden die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch einen Betriebsausschuss geführt (§ 27 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 BetrVG), ebenso auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG).

Betriebsausschuss

Gemäß §27 Abs. 1 BetrVG muss bei einer Betriebsratsgröße ab 9 Mitgliedern ein Betriebsausschuss gebildet werden. Dieser führt die laufende Geschäfte des Betriebsrats, er bereitet Sitzungen und Beschlüsse vor, beschafft notwendige Unterlagen und Auskünfte, erledigt den Schriftverkehr, etc. Durch Beschluss des Betriebsrats können dem Betriebsausschuss auch weitere Aufgaben übertragen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), so z.B. die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen  – jedoch nicht der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Soll der Betriebsausschuss diese Aufgaben selbständig entscheiden können, bedarf der Beschluss des Betriebsrats der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.

Zusammensetzung und Größe des Betriebsausschusses

Ständige Mitglieder im Betriebsausschuss sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter. Weitere Mitglieder des Betriebsrats werden durch geheime Wahl entsprechend hinzu gewählt. Gesetzlich vorgegeben ist folgende Personenzahl:
9 bis 15    Betriebsratsmitglieder -> 3 weitere Ausschussmitglieder,
17 bis 23 Betriebsratsmitglieder -> 5 weitere Ausschussmitglieder,
25 bis 35 Betriebsratsmitglieder ->7 weitere Ausschussmitglieder,
37 oder mehr Betriebsratsmitglieder ->9 weitere Ausschussmitglieder.

Weitere Ausschüsse

Neben dem Betriebsausschuss können im Sinne einer effektiveren Arbeitsteilung weitere Ausschüsse gebildet werden. Diesen können dann unterschiedliche Aufgaben zugeteilt sein (z.B. Fragen der Arbeitssicherheit oder Aus- und Fortbildung). Lediglich der Betriebsausschuss hat eine gesetzlich definierte Aufgabe, nämlich - wie oben bereits erwähnt - das Führen der laufenden Geschäfte. Welche Ausschüsse gebildet werden, welche Aufgaben die einzelnen Ausschüsse haben und welche Mitglieder, bestimmt allein der Betriebsrat. Auch inwieweit Ausschüsse ihre Angelegenheiten selbstständig erledigen und entscheiden, wird vom Betriebsrat festgelegt. Dabei gilt wiederum: Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat grundsätzlich nicht übertragen werden.

ACHTUNG:

Bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung muss darauf geachtet werden, dass dem Betriebsrat ein „Kernbereich“ der gesetzlichen Befugnisse verbleibt!

Voraussetzung für die Gründung weiterer Ausschüsse – Festlegen der Aufgaben

Da für die Errichtung eines Betriebsausschusses eine Mindestanzahl von 9 Betriebsratsmitgliedern Voraussetzung ist, kommt dies einer Betriebsgröße von mindestens 201 Arbeitnehmern gleich. Darunter kann der Betriebsrat zwar keinen Betriebsausschuss bilden, stattdessen aber z.B. einen geschäftsführenden Ausschuss, der für die laufenden Geschäfte hauptverantwortlich ist. Ein Übertragen von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist jedoch nicht möglich.

Für die Einrichtung weiterer Ausschüsse ist immer ein vorangegangener Beschluss des Betriebsrats nötig. Darin müssen die Aufgaben des Ausschusses genau aufgezeigt und festgelegt werden. Auch in welchem Rahmen der jeweilige Ausschuss die Aufgaben übernehmen soll (vorbereitend oder selbstständig), muss aus dem Beschluss hervor gehen.
Einer Zustimmung seitens des Arbeitgebers bedarf es bei der Errichtung von Ausschüssen NICHT – die endgültige Entscheidung über deren Notwendigkeit trifft der Betriebsrat allein.

Arbeitsgruppen gemäß § 28a BetrVG

Neben Ausschüssen kann der Betriebsrat Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. So kann sich der Betriebsrat zum Einen fachliche Unterstützung aus der Belegschaft holen und sie gleichzeitig involvieren.
Arbeitsgruppen können die ihnen übertragene Aufgabe dann eigenverantwortlich durchführen.
Voraussetzung zur Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen sind mindestens 101 Beschäftigte im Unternehmen. Als Aufgaben bieten sich meist Dinge an, die innerhalb eines gewissen Zeitraums abgeschlossen werden sollen, wie z.B. das Ausgestalten der Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Hier könnte eine Arbeitsgruppe ggf. selbstständig gute Ergebnisse erzielen und diese dann vereinbaren. Kann innerhalb dieser Verhandlung keine Einigung erzielt werden, geht die Aufgabe wieder an den Betriebsrat zurück.

Unsere Seminartipps:
Der Betriebsausschuss: Arbeitsteilung erfolgreich nutzen
Seminardauer: 3,5 Tage
Seminargebühr: 895,00 Euro
Webcode: 0208
Termine und weitere Details finden Sie hier

Steuerung und Organisation großer Betriebsratsgremien
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 1045,00 Euro
Webcode: 0063
Termine und weitere Details finden Sie hier.

Erfolgreiche Geschäftsführung des Betriebsrats
Seminardauer: 4,5 Tage
Seminargebühr: 995,00 Euro
Webcode: 0055
Termine und weitere Details finden Sie hier.